Der Wunsch als gesetzliche Grundlage

Es ist zwar klar, dass die Strafprozessordnung – aus guten Gründen – in nachträglichen gerichtlichen Verfahren keine gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft enthält.

Das Bundesgericht anerkennt das an sich zwar auch, kann sich aber nach einem neuen Entscheid weiterhin nicht damit abfinden und zieht es vor, das Recht der (vermeintlichen) Sicherheit zu opfern (BGer 1B_204/2018 vom 15.05.2018):

Zwar trifft es zu, dass die StPO keine spezifischen, auf das gerichtliche Nachverfahren () zugeschnittenen Bestimmungen zur Sicherheitshaft enthält und  de lege ferenda detailliertere systemkohärente Regeln aus Gründen der Rechtssicherheit durchaus zu wünschen wären (…). Anderseits hat das Bundesgericht schon mehrfach bestätigt, dass die (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 und Art. 220 Abs. 2 StPO de lege lata noch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft im Nachverfahren bilden (BGE 139 IV 175 E. 1.1-1.2 S. 178; 137 IV 333 E. 2.2-2.3 S. 336-338; Urteile 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 1B_270/2017 E. 1.3 und E. 6; 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2; 1B_371/2016 E. 4.6) [E. 4.2, Hervorhebungen durch mich].

Der Wunsch nach systemkohärenten Regeln genügt somit als Begründung für einen Freiheitsentzug. Das kann mit Art. 5 EMRK unmöglich vereinbar sein. Auch das weiss das Bundesgericht, weshalb es nach zusätzlichen Argumenten ringt und diese in der Zukunft zu finden glaubt:

Im Vorentwurf vom Dezember 2017 zur hängigen Teilrevision der StPO hat der Bundesrat die Einführung von einschlägigen haftrechtlichen Bestimmungen für die gerichtlichen Nachverfahren vorgeschlagen (vgl. Art. 364a und Art. 364b VE/StPO; s.a. Erläuternder Bericht, S. 46-48; Forster, a.a.O., Rz. 38-42). In der Beschwerdeschrift bleibt der VE/StPO, der vom 1. Dezember 2017 bis zum 14. März 2018 in Vernehmlassung war (BBl 2017 7836), unerwähnt. Das Bundesgericht hat diesen Vorschlag des Bundesrates begrüsst.
Sowohl für den Haftanordnungsentscheid vom 26. Januar 2018des Zwangsmassnahmengerichtes als auch für die provisorische Inhaftierung während des Haftanordnungsverfahrens bestand demgemäss (auch noch de lege lata) eine ausreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 219 Abs. 3 und Art. 224-226 i.V.m. Art. 229 und Art. 220 Abs. 2 sowie Art. 221 StPO). Für eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anlass (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich).
Der Verweis auf einen Vorentwurf, die erst noch von praktisch allen Seiten – freilich in diesem Punkt nicht vom Bundesgericht – abgelehnt wird, ist schon grenzwertig. Dem Beschwerdeführer aber noch vorzuwerfen, er habe den Vorentwurf nicht erwähnt, verschlägt einem nebst der Freiheit auch den Atem.