Der Zweck heiligt (im Einzelfall) die Mittel
Gleich dreifach hatte sich das Bundesgericht mit der Verfassungsmässigkeit der nachträglichen Entnahme von DNA-Proben von rechtskräftig längst verurteilten Schwerverbrechern zu befassen (Urteile 1C_31/2007, 1C_41/2007 und 1C_59/2007, alle vom 30.05.2007). Nebst den übergangsrechtlichen Problemen und der Frage der richterlichen Anordnungszuständigkeit prüfte das Bundesgericht insbesondere die Verhältnismässigkeit, wozu es folgendes ausführte:
Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes bezweckt die Nacherfassung u.a. von Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind. In materieller Hinsicht steht die Bestimmung in Beziehung mit Art. 5 lit. a des DNA-Profilgesetzes, welcher die Massnahme gegen Personen vorsieht, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind. In diesen Konstellationen bezweckt die Massnahme nicht so sehr die Aufklärung eines Delikts, sondern steht im Dienste der Verhinderung einer Wiederholungstat: Rückfallstaten sollen rasch und leicht erkannt werden können (Botschaft des Bundesrates, BBl 2001 29/45), die verurteilten Personen im Hinblick auf ihre Entlassung aus dem Strafvollzug durch eine vorgängige Beweisbeschaffung von Rückfallstaten abgehalten werden (AB 2002 N 1236 ff.). Bei der Beratung im Nationalrat unterlag ein Vorschlag (zu Art. 5), der die Massnahme zwar beschränken wollte, sie indes immerhin für Personen vorsah, die wegen einer Straftat wegen körperlicher Gewalt an Personen verurteilt worden sind (a.a.O.).
Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes schreibt die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils mit seiner kann-Formulierung ebenso wenig zwingend vor wie Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes. In diesem Rahmen beurteilt sich die Verhältnismässigkeit der Massnahme nach dem öffentlichen Interesse sowie vor dem Hintergrund der Schwere des Eingriffs und dessen Zweckmässigkeit (vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1 S. 81).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Rückfallstaten (vgl. BGE 133 I 77 E. 5.1 S. 83). Mit der wesentlich erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen schweren Delikten vermag die DNA-Erfassung diesem Ziel zu dienen, auch wenn sie für sich alleine genommen Wiederholungstaten nicht ausschliessen kann. Es stellt sich daher vielmehr die Frage der Zweckmässigkeit im Einzelfall. In dieser Hinsicht mag eine DNA-Erfassung bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die sexuelle Integrität eher angezeigt erscheinen als in schweren Fällen der Wirtschaftskriminalität (vgl. die genannten Beratungen im Nationalrat). Auf der andern Seite ist zu beachten, dass die Erstellung eines DNA-Profils als nicht schwerer Grundrechtseingriff bezeichnet wird und sowohl mit der Menschenwürde wie mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund verletzt die DNA-Erfassung des Beschwerdeführers, der wegen Mordes zu 20 Jahre Zuchthaus verurteilt worden ist, das DNA-Profil-Gesetz nicht, erscheint als verhältnismässig und hält vor der Verfassung stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet (E. 4.2 aus 1C_59/2007, Hervorhebungen durch mich).