Diabetes mellitus und SVG

Das Obergericht AG muss erneut heftige Kritik einstecken, die den Eindruck erweckt, es entscheide nach sachfremden Kriterien. Das Bundesgericht wirft ihm vor, die Argumente der Verteidigung nicht beachtet zu haben. Was die Vorinstanz hingegen festgestellt habe, trage zur Begründung des Schuldspruchs nichts bei (BGer 6B_1450/2017 vom 17.08.2018).
Zur Gehörsverletzung:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die erste Instanz habe unwidersprochen festgestellt, dass er am betreffenden Morgen ein Langzeit-Insulin eingenommen hat. Dieses stabilisiere den Blutzuckerspiegel zusätzlich. Die Vorinstanz übergeht diesen Umstand und setzt sich auch nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Massgeblichkeit der verschiedenen Schwellenwerte (…) auseinander. Darin liegt zunächst einmal eine Gehörsverletzung (E. 1.3.1, Hervorhebungen durch mich).

Die entscheidenden Fragen hat die Vorinstanz offenbar gar nicht geprüft:

Der Vorhalt, es liege in der Verantwortung eines jeden Fahrzeugführers mit Diabetes mellitus, sich über die potentiell fahrfähigkeitsbeeinträchtigende Wirkung dieser Krankheit zu informieren, trägt jedenfalls solange nichts zur Begründung des Schuldspruchs bei, als die Vorinstanz keine konkreten, auf Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen über den tatsächlichen Kenntnisstand des Beschwerdeführers trifft. Die Relevanz des im Bericht des USZ nicht näher erläuterten „Zielbereichs“ resp. „Normbereichs“ sowie des von der ersten Instanz angenommenen „optimalen Bereichs“ für die vorliegend interessierenden Belange ist unklar. Ebenfalls offen ist, wie es sich mit der (zeitlich unmittelbar) stabilisierenden Wirkung des vor Antritt der Fahrt eingenommenen Langzeit-Insulins verhält (E. 3.2.1).