Die Amigos
Die Schweiz am Sonntag berichtet über mögliche Amigo-Praktiken der Bundesanwaltschaft, die nun durch die Aufsichtsbehörde untersucht werden. im Zentrum Der Vorwürfe stehen nebst dem Bundesanwalt selbst pwc und Swiss Infosec AG.
Selbst wenn sich die Amigo-Praktiken erhärten sollten, müsste man endlich akzeptieren, dass unzählige öffentliche Vergaben nach diesem Schema erfolgen (im Bereich des Strafrechts sind die Amigos in erster Linie Gutachter und amtliche Verteidiger). Neu an Amigo-Praktiken ist wohl nur, dass man sich daran stört. Was soweit ersichtlich weiterhin fehlt ist eine politische Erörterung der Frage, wo Korruption anfangen soll. In der Schweiz verbreitet ist nach meiner Erfahrung, dass nur quid-pro-quo-Korruption verpönt ist. Vielleicht ist das ja auch richtig.
Wirklich vergleichbar sind das Vergaberecht und die Vergabe von Gutachtenaufträgen und amtlichen Mandaten meiner Meinung nach nicht.
Bei den Vergrabungen handeln die Anbieter theoretisch im direkten Interesse und nach den Wünschen der Auftraggeberin. Durch das Vergaberecht sollen insbesondere Wettbewertbewerbsverzerrungen und die Diskriminierung von (neuen, auswärtigen, innovativen) Anbietern verhindert werden.
Gutachter und die amtliche Verteidigung handeln dagegen theoretisch unabhängig der Interessen der Staatsanwaltschaft. Neben den rechtsstaatlichen Anforderungen, welche an die Verfahrensleitung gestellt werden, sind es dabei namentlich auch die gesetzlichen Pflichten der Beauftragten, die einer solchen Praxis Einhalt gebieten sollten. Bekanntlich haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden. Sachverständige haben zudem die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO zu beachten.
Es muss ja auch nicht vergleichbar sein. Es handelt sich um Dienstleistungen, welche die Verwaltung vergibt und die vom Vergaberecht nicht ausgenommen sind. Es sind wohl eher die zu tiefen Schwellenwerte, die bei solchen Vergaben unterschritten werden und damit aus dem Anwendungsbereich fallen.