Die amtliche Verteidigerin als Zeugin der Anklage
In einem Rechtsstreit um eine versäumte Wiederherstellungsfrist weist das Bundesgericht eine Beschwerde ab mit der Begründung, die Vorinstanz habe sich willkürfrei auf die Angaben der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers gestützt. Diese habe glaubhaft versichert habe, der Beschwerdeführer habe ihr nicht mitgeteilt, dass er an der angemeldeten Berufung festhalten wolle (BGer 6B_523/2011 vom 17.10.2011):
Die Verteidigerin stellte, wie den Akten zu entnehmen ist, dem Beschwerdeführer das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur am 1. Juli 2010 zu. Gleichzeitig machte sie ihn auf die Frist, innert welcher die angemeldete Berufung begründet werden muss, aufmerksam, und ersuchte ihn, sich sobald als möglich mit ihr in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen und insbesondere die Frage zu besprechen, ob er an der angemeldeten Berufung festhalte (…). Sie versichert glaubhaft, der Beschwerdeführer habe es in der Folge unterlassen, sie zu kontaktieren. Dass sie ihm deshalb am 13. Juli 2010 telefonierte, ist ohne weiteres anzunehmen. Über dieses Telefongespräch hat sie eine Aktennotiz eingereicht. Nach dieser Notiz informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass ihres Erachtens eine Berufung wenig Aussicht auf Erfolg habe. Sie sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass er ihr innert einer Woche Bescheid gebe, ob er an der Berufung festhalte. Wenn sie nichts höre, gehe sie davon aus, dass er auf die Berufungsbegründung verzichte (…). Es ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die einfache Anweisung seiner Verteidigerin hätte missverstehen können. Im Gegensatz zu seiner Annahme ist es auch nicht “befremdend” (…), dass die Verteidigerin, nachdem sie bereits einmal geschrieben und einmal telefoniert hatte, das Gespräch nun nicht auch noch schriftlich bestätigte. Innert Frist meldete sich der Beschwerdeführer, wie die Verteidigerin glaubhaft versichert, bei ihr nicht. Dass sie in der Folge die Berufung nicht schriftlich zurückzog, könnte allenfalls zu beanstanden sein, vermag an ihrer Glaubwürdigkeit indessen nichts zu ändern (E. 2).
Wie es überhaupt zur Stellungnahme der Verteidigerin kam, geht aus dem Entscheid nicht hervor. Es mutet aber seltsam an, dass schlussendlich die Verteidigerin die Beweismittel liefert, die ihrem Mandanten bzw. seiner Berufung das Genick brechen.