Die Anwaltskosten trägt der obsiegende Beschwerdeführer

Die kantonalen Verwaltungsgerichte sind in vielen Angelegenheiten zuständig, die einen Bezug zum Straf- und Strafprozessrecht haben. Aus diesem Grund zitiere ich hier auch einmal aus einem neuen Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn (VWBES.2009.390 vom 13.03.2010). Der Entscheid besagt, dass auch der obsiegende Beschwerdeführer in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten mehr hat. Dass das Verwaltungsgericht selbst nicht von seiner neuen Rechtsprechung überzeugt zu sein scheint, könnte aus der letzten Erwägung des Urteils abgeleitet werden:

Dieses Ergebnis läuft nicht in so stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider, dass es verfassungswidrig erschiene. Die Durchsetzung des Rechts ist nicht verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden, wie das Verfahren zeigt, hat doch die zuständige Behörde gleichwohl gehandelt und Vorkehrungen getroffen.
Eine Folge dieses Grundsatzurteils ist, dass Behördenentscheide nur noch anfechten kann, wer bereit ist, die Anwaltskosten auch bei Obsiegen selbst zu tragen. Nichts zu fürchten hat lediglich, wer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.