Die Anwaltskosten trägt der obsiegende Beschwerdeführer
Die kantonalen Verwaltungsgerichte sind in vielen Angelegenheiten zuständig, die einen Bezug zum Straf- und Strafprozessrecht haben. Aus diesem Grund zitiere ich hier auch einmal aus einem neuen Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn (VWBES.2009.390 vom 13.03.2010). Der Entscheid besagt, dass auch der obsiegende Beschwerdeführer in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten mehr hat. Dass das Verwaltungsgericht selbst nicht von seiner neuen Rechtsprechung überzeugt zu sein scheint, könnte aus der letzten Erwägung des Urteils abgeleitet werden:
Dieses Ergebnis läuft nicht in so stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider, dass es verfassungswidrig erschiene. Die Durchsetzung des Rechts ist nicht verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden, wie das Verfahren zeigt, hat doch die zuständige Behörde gleichwohl gehandelt und Vorkehrungen getroffen.
Man hört aus Kantonsratskreisen, dass es sich bei § 77 Satz 2 VRG, der erst Ende 2007 hinzugefügt wurde, um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, das möglichst rasch wieder korrigiert werden soll.
Im Übrigen kann man Entscheide natürlich auch ohne Anwalt anfechten, aber das wäre dann wohl eine Verletzung der Waffengleichheit (die Behörde wird sich den nötigen Sachverstand ja auch “einkaufen” – oder sollte es zumindest). Überdies wären diesfalls Beschwerdeführer/innen bevorteilt, welche die Rechtslage auch ohne Beizug einer Anwältin überblicken können, während alle anderen nur darauf hoffen können, dass die Behörden schon das richtige tun werden.
“…um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, das möglichst rasch wieder korrigiert werden soll.”
Und was heisst rasch? Anscheinend hat es ja schon Opfer dieses Versehens gegeben, demnach bereits schon mal nicht rasch genug oder?