Die Collage als gefälschte Urkunde
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung (BGE 6B_1043/2010 vom 28.06.2010, Publikation in der AS vorgesehen). Ihm wurde vorgeworfen, er habe mit Hilfe eines Farbscanners eine Prüfungsbestätigung hergestellt zu haben und sie dem Handelsregisteramt als Anmeldebeleg zugestellt zu haben.
Zu klären war zunächst die Frage, ob eine Originalerklärung vorlag:
Der Beschwerdeführer verwendete mithin die echte Unterschrift von D., um mit den Mitteln des Computers und Scanners und hernach des Druckers eine Urkunde zu erstellen, die den täuschenden Eindruck erwecken sollte, D. habe die Prüfungsbestätigung selber verfasst und unterzeichnet. Es ging mithin offensichtlich darum, eine echte Urkunde mit einer originalen Unterschrift vorzutäuschen. Ein solches Schriftstück, das mit Computer und Drucker unter Verwendung eines selbst verfassten Textes sowie einer daruntergesetzten, eingescannten fremden Unterschrift produziert wird, gilt als scheinbare Originalerklärung (E. 2.4).
Die Frage nach der Urkundenqualität einer Fotokopie stellte sich nicht, solange nicht klar ist, dass das Dokument erkennbar als Kopie in den Rechtsverkehr gebracht wurde:
Die Frage, ob einer Fotokopie Urkundeneigenschaft zukommt, kann sich nur stellen, wo das Dokument erkennbar als solche in den Rechtsverkehr gebracht wird (vgl. MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 110 Abs. 4 StGB N 47 ff.). Dies entscheidet sich letztlich nach dem Willen des Herstellers (ZIESCHANG, a.a.O., § 267 N 116). Dass die fragliche Prüfungsbestätigung nur als Kopie verwendet werden sollte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht erkennbar. Jedenfalls ist sie nicht explizit als solche beim Handelsregisteramt eingereicht worden […]. Im Übrigen setzt die Anfertigung einer Kopie voraus, dass ein Original besteht. Dies ist hier nicht der Fall, denn das Dokument wurde mittels Computer und Scanner als Collage hergestellt, so dass ein Original der Erklärung gar nicht existierte. Zudem ist der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Erklärung stets ein Original. Eine Unterscheidung zwischen der ursprünglichen Erklärung und einer nachträglich vom Aussteller oder einem Dritten hergestellten Kopie oder Datenspeicherung ist nicht möglich (INGEBORG PUPPE, Strafgesetzbuch, Nomos Kommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2010, Bd. 2, § 267 N 22, vgl. auch N 82).(E. 2.4).
Die Anforderungen an die Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht bleiben gering:
Im Rahmen der Vorteilsabsicht ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer bzw. die in Gründung befindliche C.________ GmbH durch die gefälschte Prüfungsbestätigung einerseits Kosten sparte und einen Zeitgewinn erzielte. Die dadurch erreichte Besserstellung genügt für die Bejahung des Handelns in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. BGE 126 IV 265 E. 2) (E. 2.4).
man müsste vlt. zur erleichterung des verständnisses präzisieren, dass es sich bei der Fälschung um die „Bestätigung der Prüfung des Gründungsberichts“ einer firma handelte.
kein zweifel dass sich mittels scanner und bildbearbeitungsprogramm fast beliebige dokumente mit wenig aufwand erstellen lassen…
wenn dies zur folge hat, dass immer mehr dokumente im original eingereicht werden müssen, erschwert dies vieles ganz umgemein!