Die Drohneneinsätze der Armee sind legal
In einem kürzlich ergangenen und im Tages-Anzeiger zusammengefassten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht den Einsatz von Drohnen und Helikoptern über der Landesgrenze gebilligt (A-2482/2007 vom 26.06.2007). Zur gesetzlichen Grundlage führte das Bundesverwaltungsgericht auf eine offensichtlich schwach begründete Beschwerde hin folgendes aus:
Gemäss Art. 1 Bst. a ZG regelt dieses Gesetz u. a. die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze. Nach Art. 108 Abs. 1 Bst. a ZG kann die Zollverwaltung, um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen, automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen. Gestützt auf Art. 108 Abs. 2 ZG hat der Bundesrat mittels der (unselbständigen) Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung (hiernach Verordnung) diese Gesetzesbestimmung konkretisiert. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung kann die Zollverwaltung unter anderem Geräte einsetzen, die visuelle Signale aufnehmen und aufzeichnen (Fotokameras, Videogeräte, Wärmebildgeräte, Infrarotgeräte oder Bewegungsmelder) sowie Geräte, die akustische Signale aufnehmen und aufzeichnen (Tonbildgeräte oder Geräuschmelder). Gemäss Art. 3 der Verordnung können die Geräte fest installiert oder mobil sein und auch von Strassenfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder Drohnen aus eingesetzt werden. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung schränkt allerdings den Einsatz der Geräte nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung von Drohnen aus insofern ein, als diese nur innerhalb eines Geländestreifens von 25 km Breite entlang der Zollgrenze eingesetzt werden dürfen. Die Aufzeichnungen dürfen während eines Monats aufbewahrt werden. Nach diesem Zeitpunkt sind sie zu löschen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung). Die Herausgabe von Aufzeichnungen ist in Art. 8 und 9 der Verordnung geregelt (E. 3.1).Die gesetzliche Grundlage für diese Art der Grenzüberwachung (inklusive der damit verbundenen Datenerhebung) ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich vorhanden und klar. Die Zollverwaltung hat die Aufgabe, die Grenze zu überwachen und sie darf die im Gesetz beschriebenen Mittel dazu einsetzen. Dass die Vorinstanz wider diese gesetzliche Grundlage handeln würde ist weder ersichtlich, noch wird dies von den Beschwerdeführern behauptet. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage in Art. 108 ZG hält die Vorgehensweise der Vorinstanz soweit auch vor dem Datenschutzgesetz stand. Nicht zuletzt um auch Bildaufzeichnungen machen zu können, wurde die neue Bestimmung des Art. 108 ZG in das Gesetz aufgenommen (vgl. BBl 2004 664). Im Übrigen stehen den von der Aufzeichnung Betroffenen die Rechtsbehelfe aus dem Datenschutzgesetz zu, so namentlich das Auskunfts- und Löschungsrecht (vgl. Art. 10 der Verordnung) (E. 3.2).
Damit blieb im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle zu prüfen, ob die bundesrätliche Verordnung gegen übergeordnetes Recht verstosse:
Gemäss Art. 108 Abs. 2 ZG regelt der Bundesrat die Einzelheiten betreffend den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten. Eine Delegationsnorm ist daher gegeben. Somit wäre sogar die Voraussetzung zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung vorhanden. Die Verordnung hält sich allerdings durchwegs derart eng an das Gesetz bzw. bleibt in den Schranken von Art. 108 ZG, dass sie nicht über eine schlichte Vollziehungsverordnung hinaus geht, welche der Bundesrat auch ohne gesetzliche Ermächtigung hätte erlassen können. Selbstverständlich enthält die Verordnung ein gewisses Mass an Normen, die in dieser Weise nicht im Gesetz stehen. Sie beschränkt sich jedoch im Verhältnis zum zugehörigen Gesetz auf sekundäres Recht und schafft insbesondere auch keine neuen Rechte und Pflichten (vgl. TSCHANNEN, a.a.O. § 46 Rz. 20). Die Verfassungsmässigkeit der Verordnung ist demnach zu bejahen, denn selbst wenn eine Bestimmung verfassungsmässige Rechte tangieren sollte, wäre dies im – für das Gericht nach Art. 191 BV massgeblichen – Gesetz selber angelegt (E. 4.3).
Auch die Rüge der Beschwerdeführer, sie seien in ihrer Privatsphäre verletzt, drang nicht durch. Hier ist die Begründung auch aufgrund der wenig substantiierten Beschwerde sehr “flach” ausgefallen:
Selbst wenn nun die von der Vorinstanz vorgenommenen Überwachungshandlungen den Schutzbereich der erwähnten Grundrechte tangieren, sind sie zulässig, solange sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sind. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, von Gegenteiligem auszugehen. In der Beschwerde wird denn insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern die Handlungen der Vorinstanz allenfalls gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen würden. Die von den Beschwerdeführern gerügten Handlungen sind folglich auch aus grundrechtlicher Sicht soweit nicht zu beanstanden (E. 5.2).
Schade, dass sich die Beschwerdegegner nicht professionell vertreten liessen. Hier wäre ein anderes Urteil durchaus möglich gewesen.