Die Ehefrau des Opfers als Opfer

Das Bundesgericht kassiert einen Einstellungsentscheid eines Zürcher Richters, welcher der Ehefrau des Opfers die Leigitimation zu einem Rechtsmittel verweigert hatte.

Art. 2. Abs. 2 lit. b OHG lautet wie folgt:

Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer gleichgestellt bei:

b. der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen;

Nach Bundesgericht hat sich die Vorinstanz zu wenig mit dieser Norm auseinander gesetzt (6S.491/2006 vom 25.01.2007):

Dementsprechend hätte sich der Einzelrichter mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beschwerdeführerin ihrerseits gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG dem Opfer gleichgestellt ist. Um nach dieser Bestimmung Verfahrensrechte (Art. 8 OHG) geltend machen zu können, wird vorausgesetzt, dass dem Ehegatten des Opfers Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Angesichts der zu Beginn einer Untersuchung oft bestehenden Ungewissheit über die Opferqualität sind im Zweifelsfalle den Personen, die als Opfer in Frage kommen, die Rechte gemäss Opferhilfegesetz zu gewähren (so auch Steiger-Sackmann, a.a.O., N 8 zu Art. 8 OHG mit Hinweis). Nachdem sich die Vorinstanz zur Frage, ob der Beschwerdeführerin in diesem Sinne Zivilansprüche zustehen bzw. sie diese anmelden könnte, offengelassen hat, lässt sich die Gesetzesanwendung nicht nachprüfen. Der angefochtene Entscheid leidet deshalb an einem Mangel im Sinne von Art. 277 BStP (E. 6.5).