"Die Einwände sind trölerisch"
Mit der Höchststrafe schmettert das Bundesgericht einen Beschwerdeführer ab, der sich gegen eine Verurteilung wehrte, obwohl er den zugrunde liegenden Sachverhalt mehrfach und in Anwesenheit der Verteidigung anerkannt hatte (BGer 6B_972/2008 vom 13.01.2009):
Nach diesen Kriterien ist das Vorgehen der kantonalen Behörden nicht zu beanstanden, auch wenn die allerdings nicht substanzierten Ausführungen im Plädoyer vor dem Bezirksgericht zu einer Bemerkung hätten Anlass geben können. Indessen handelt es sich entgegen der Beschwerde offenkundig nicht um einen geringfügigen Diebstahl (vgl. BGE 121 IV 261), und dass der Dieb auf der Flucht seine Beute zurücklassen muss, ändert nichts am vollendeten Diebstahl. Das Vorliegen der Strafanträge hinsichtlich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs anerkennt der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4). Die bereits in der Anklageschrift klare Subsumtion ergibt sich weiter aus dem bezirksgerichtlichen Urteil S. 12, Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 1 des Urteilsdispositivs unzweideutig, um so mehr als in Ziff. 2 unter den Freisprüchen das Dossier ND 2 nicht erwähnt wird. Der Vorwurf, eine Subsumtion dieses Sachverhalts fehle „dann aber gänzlich“, ist abwegig, und wie der Beschwerdeführer „davon ausgehen musste, dass er diesbezüglich freigesprochen wurde“ (Beschwerde S. 4), ist unerfindlich. Die materielle Subsumtion ergibt sich schliesslich zweifelsfrei auch aus dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv, welches die angewendeten Tatbestände mit ihren jeweiligen gesetzlichen Titeln und Artikelnummern des Strafgesetzbuches sowie die zugeordneten Anklagesachverhalte, insbesondere ND 2, akribisch auflistet. Dass dieser Anklagepunkt ND 2 materiell beurteilt wurde, ergibt sich ferner daraus, dass die Zivilforderung vom Bezirksgericht auf den Zivilweg verwiesen wurde. Was bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gilt um so mehr für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Einwände sind trölerisch (E. 1.4).
Gibt es keine neutrale Überprüfung für das Verdikt „trölerisch“? Vorliegend handelt es sich um eine reine Behauptung der Gerichtsperson….