Die erfolgreichsten Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter
Bestimmt haben Sie sich auch schon gefragt, wer in Strafsachen vor Bundesgericht die besten Erfolgsquoten hat. Es gibt dafür eine Tabelle auf einer sehr informativen Website, welche Dr. Jonas Achermann aufarbeitet. Darauf werden auch täglich die „Neuheiten“, die das Bundesgericht aufschaltet, aufbereitet. Danke dafür, sehr spannend und sehr hilfreich! Und nicht auszudenken, was man mit dem Instrument sonst noch alles herausfinden kann bzw. könnte.
Von den heute noch aktiven Kollegen führt übrigens Daniel Kinzer die Rangliste an, der es auf die sagenhafte Quote von 55% bringt. Ich selbst schaffe es nicht in die Top 20, obwohl ich die virtuelle Rangliste nach meiner ersten Beschwerde für kurze Zeit mit 100% anführte, in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts.
@kj
vermutlich weil in den 90er Jahren des alten Jahrhunders wurden die Rechtsschriften noch tatsächlich von den Richtern durchgelesen. Hat wohl damit zu tun
Und der erfolgreichste Strafprozessrechtsblog auf meiner Beliebtheitsskala ist…. *Trommelwirbel*
…. strafprozess.ch!
@Gerichtsschreiber: Herzlichen Dank.
Ha ich habe bisher 8 Beschwerden ans BGE geführt wovon 4 Gutgeheissen wurden….für einen Laien in dem Falle ein Sensationeller Wert….aber das muss man neidlos anerkennen, der Laie hat es fast einfacher vor BGE, weil das BGE dann grosszügiger prüft im
Hinblick auf die qualifizierten Rügen….fairheitshalber muss ich auch sagen, die 4 gewonnen sind eigentlich 2 Fälle mit jeweils 2 Beschuldigten….ich schreibe die nur, damit sich Personen selbst Verteidigen können….
Ich kenne einen Professor, der in seiner Funktion als Anwalt mit eigener Kanzlei nur Fälle ans Bundesgericht weiterzieht, in denen er fast felsenfest überzeugt ist, zu gewinnen. Sonst lässt er die Finger davon, oder macht Ghostwriting.
Die Statistik sagt eher wenig über die Qualität der Rechtsvertretung, denn die Erfolgsquote hängt zur Hauptsache davon ab, wie prozessfreudig die Rechtsvertretung und ihr „Klientengut“ ist.
@Schelm: Das mag schon sein. Die Statistik ist trotzdem interessant und für die Beratung der Klienten wichtig, die eine Beschwerde nach Lausanne in Erwägung ziehen.
Find ich auch, mancher Klient mein nähmlich tatsächlich das in Lausanne Recht gsprochen wird, eigentlich wird dort aber nur Lotto gespielt…und so sind die Gewinnqouten/Chancen, bescheiden…
Ich stimme Ihnen teilweise zu: Im Bereich Sozialversicherungsrecht liegt die Erfolgsquote bei 14-17 %, mit beschränkter Kognition ausser im Bereich UV. Das hält dann manchen von einer Beschwerde ab.
Lesenswert sind die Zahlen von Mark Schweizer, Vom Umgang des Bundesgerichts mit steigender Geschäftslast — lieber schnell als sorgfältig?, in: Justice – Justiz – Giustizia 2016/2.
Ich finde diese repräsentativer als ein „Ranking des erfolgreichsten Anwalts“:
Mit meinem Votum wollte ich darauf hinweisen, dass die Einzelbetrachtung der Rechtsvertretung eben heikel ist, weil sie meines Erachtens vor allem davon abhängt, welche Fälle er betreut und weiterzieht.
@Schelm: Absolut einverstanden. Achermann weist völlig zu Recht auf die reduzierte Aussagekraft seines Rankings hin.
@Schelm: Der Aufsatz von Schweizer ist online.
Wir kennen einen deutschen Anwalt aus Bern, der in diesem Blog des öfteren für grosse Unterhaltung gesorgt hat. Zu den Spitzenverdienern zählte dieser, gemäss eigener Auskunft im Blog auch und betreibt nun ein erfolgreiches Geschäft im Ausland.
https://www.editus.lu/de/tap-supplier-oliver-luecke-luxembourg-2000422
@BK 22 12: Inwiefern ist dieser Kommentar, welcher als Benutzername einen Link auf die Webseite des Regionalgerichts Bern-Mittelland enthält relevant und was wird mit diesem Kommentar bezweckt? Ist dem Verfasser des Kommentars in den Sinn gekommen, dass es mehrere Personen mit dem Namen „Oliver Lücke“ gibt und hat der Verfasser überprüft, um welche dieser Personen es in seinem Link geht? Inwiefern ist es relevant, dass der Anwalt aus Bern „deutsch“ ist? Meiner Ansicht nach hat Oliver Lücke in diesem Blog nicht des öfteren für grosse Unterhaltung gesorgt, sondern war es überaus interessant von den von ihm in seinen Beschwerdeschriften verwendeten Argumenten zu erfahren und war es gelinde gesagt äusserst befremdlich, einen Rechtsanwalt mit Kostenauflagen zu belegen, wenn dieser an Argumenten festhält, zu denen anscheinend noch kein Urteil des EGMR ergangen ist. Die Gründe für das Nichteintreten des EGMR auf Beschwerden sind nicht transparent.
Ach am Schluss ist die Geschichte nur ein Beleg dafür was passiert wenn sich einer erdreistet sich gegen die Class Juristique aufzulehnen und die Wiedersprüchlichkeit Ihres Handels und Ihrer Rechtswidrigkeiten immer und immer wieder an den Latz knallte.
Man wird diffamiert, wirtschaftlich fertig gemacht, ausgeschlossen als Ketzer, Stinkmaul, Verschwörungstheoretiker gebrandmarkt vertrieben.
Wehe einer erhebt sich und zeigt mit dem Finger auf Missstände, woher solche Kommentare kommen wissen wir, das sind die Staatsanwälte Annonymus etc pp und das macht es noch viel erschreckender…
Die Geschichte ist doch für Alle Beteiligten und die Justizbehörden gut ausgegangen. So ist dieser wieder als Rechtsanwalt tätig ( in Deutschland ) betätigt sich publizistisch in einem deutschen Verlag und soll in einer der schönsten Regionen von Europa leben.
Das sieht das Bundesgericht bekanntlich ganz anders. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Mit Strafbefehl vom 12. November 2021 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A.________ wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Widerhandlungen gegen das AHVG (SR 831.10) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.–, ausmachend Fr. 2’400.–, einer Verbindungsbusse von Fr. 450.– und einer Busse von Fr. 700.–.
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://22-12-2022-1B_209-2022&lang=de&zoom=&type=show_document
Herzlichen Glückwunsch, Herr Kollege!
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/PETI-CM-639890_DE.pdf
Es sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass Anwälte die im Land ihrer Zulassung geltenden Berufs- und Standesregeln uneingeschränkt einhalten müssen. Werden die geltenden Bestimmungen nicht eingehalten, finden die in dem jeweiligen Staat geltenden Bestimmungen über Verfahren, Ahndung und Rechtsmittel Anwendung. Dieses Grundprinzip gilt auch für Anwälte, die ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatlands in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Richtlinie 98/5/EG ausüben. Diese Richtlinie ist anwendbar auf die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz.2 Demnach haben Anwälte selbst bei einer Zulassung in ihrem Aufnahmeland unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatlandes (Artikel 3) die in ihrem Aufnahmeland geltenden Berufs- und Standesregeln uneingeschränkt einzuhalten (Artikel 6). Andernfalls können die einschlägigen Disziplinarmaßnahmen und Sanktionen gegen sie verhängt werden (Artikel 7).
Eindeutiger kann das nicht geschrieben werden. Mich würde sehr interessieren, ob es das wert war?
Freundliche Grüsse
Frager
Es ist an der Zeit, es mal Ausländer zu zeigen, O.L. als „erfolgreicher EU-Anwalt“ macht es vor, das der CH mal * der Senkel gezeigt* werden muss. Wie sehr freuen wir uns…….