Die Form als reiner Selbstzweck

Das Bundesgericht wirft dem Obergericht SH vor, zu Unrecht nicht auf eine Laienbeschwerde eingetreten zu sein (BGer 6B_123/2018 vom 18.06.2018).

Offenbar versucht das Obergericht, seine Geschäftslast durch Prozessurteile zu reduzieren und erreicht damit eher das Gegenteil:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2017 an das Obergericht innert der ihm angesetzten Nach[f]rist denn auch zu Recht geltend gemacht, die abstrakten Rechtserwägungen in seiner Beschwerde bzw. die rund 21 Seiten unter dem Titel “Rechtliches” könnten einfach weggelassen werden. Weshalb das Obergericht im zu beurteilenden Fall nicht derweise vorgegangen ist, erschliesst sich nicht. Das Vorgehen, die Eingabe vom 23. September 2017 als formungültige Beschwerde einzustufen, sie in Anwendung von Art. 110 Ziff. 4 StPO wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückweisen und darauf schliesslich nicht einzutreten, beruht auf einer exzessiven Formstrenge, die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist und zum reinen Selbstzweck wird (E. 4).