Die entbüsste Staatsanwältin

Korrigendum (Danke für die vielen Hinweise): Das Obergericht AG hat eine Staatsanwältin gebüsst, die unentschuldigt einer Berufungsverhandlung ferngeblieben war (quasi als Nebenfolge des Nichteintretens auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft). Das Bundesgericht bestätigt den Rechtsverlust, aber kassiert die Busse (BGE 6B_921/2023 vom 25.04.2024, Publikation in der AS vorgesehen):

Die unentschuldigte Missachtung einer Vorladung bzw. das ordnungswidrige Verhalten führt im Falle von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO zu einem Rechtsverlust der unentschuldigt säumigen Partei, die (Anschluss-) Berufung erklärt hat. Damit wird das Verfahren in der Regel weder verlängert noch erschwert, sondern ganz oder teilweise erledigt. Folglich rechtfertigt es sich nicht, zusätzlich (zum Rechtsverlust i.S.v. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO) eine Ordnungsbusse nach Art. 205 Abs. 4 (i.V.m. Art. 64) StPO auszusprechen (E. 4.2.3).