Die Gerichtskosten zahlt der Anwalt

Das Bundesgericht auferlegt einem Anwalt die Gerichtskosten für ein angeblich unnötiges bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren (BGer 6B_508/2011 vom 12.09.2011, Einzelrichter). Der Einzelrichter stützt sich auf Art. 66 Abs. 3 BGG:

Das vorliegende Verfahren war unnötig. Verursacht wurde es durch den Vertreter, der sich rechtzeitig um eine Vollmacht des Beschwerdeführers hätte bemühen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Damit ist das im Namen des Beschwerdeführers gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Der Anwalt war im kantonalen Verfahren amtlicher Verteidiger und reagierte nicht auf die Aufforderung des Bundesgerichts, eine Vollmacht nachzureichen. Das war wohl nicht sehr klug, begründet aber m.E. noch lange nicht, ihn für das Verfahren verantwortlich zu machen und dieses als unnötig zu qualifizieren. Eine weitere Frage stellt sich, ob tatsächlich der Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG zuständig sein kann, wenn eine solche Kostenliquidation getroffen wird. Und schliesslich: Hätte man nicht wenigstens den Namen des fehlbaren Anwalts (wie denjenigen des Klienten) anonymisieren können?