Die Gerichtskosten zahlt der Anwalt
Das Bundesgericht auferlegt einem Anwalt die Gerichtskosten für ein angeblich unnötiges bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren (BGer 6B_508/2011 vom 12.09.2011, Einzelrichter). Der Einzelrichter stützt sich auf Art. 66 Abs. 3 BGG:
Das vorliegende Verfahren war unnötig. Verursacht wurde es durch den Vertreter, der sich rechtzeitig um eine Vollmacht des Beschwerdeführers hätte bemühen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Damit ist das im Namen des Beschwerdeführers gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
Der Anwalt war im kantonalen Verfahren amtlicher Verteidiger und reagierte nicht auf die Aufforderung des Bundesgerichts, eine Vollmacht nachzureichen. Das war wohl nicht sehr klug, begründet aber m.E. noch lange nicht, ihn für das Verfahren verantwortlich zu machen und dieses als unnötig zu qualifizieren. Eine weitere Frage stellt sich, ob tatsächlich der Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG zuständig sein kann, wenn eine solche Kostenliquidation getroffen wird. Und schliesslich: Hätte man nicht wenigstens den Namen des fehlbaren Anwalts (wie denjenigen des Klienten) anonymisieren können?
Leider kein Einzelfall … das Bundesgericht scheint Anwälte bevorzugt unter Namensnennung zu rügen.
nachdem nicht nur anwälte wissen, wie pingelig das bundesgericht formelles jeweils zum nachteil der beschwerdeführenden parteien anzuwenden pflegt, ist mindesten für den laien klar, welche folge das unterlassen einer adäquaten reaktion haben würde.
immerhin betrug die gerichtsgebühr für den gerügten anwalt ja nur fr. 800.- 😉
viel wichtiger schiene mir die frage, ob sich der anwalt durch dieses verhalten nicht einer schwerwiegenden pflichtverletzung (mit entsprechenden folgen ?) schuldig machte?
Der Anwalt war ja amtlicher Verteidiger. Dieses Mandat ist mit dem letztinstanzlichen kantonalen Urteil erloschen. Für das Verfahren vor Bundesgericht hatte der Anwalt ja offensichtlich einfach keine Vollmacht (und damit kein Mandat und damit wohl auch keine Pflichverletzung).