Die Grenzen der Substantiierungspflicht
Man kann gemäss Bundesgericht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Betroffenen im Siegelungsverfahren auch überspannen. Dies bringt das Bundesgericht auch damit zum Ausdruck, dass es eine Beschwerde als “offensichtlich begründet” qualifiziert (BGer 7B_487/2023 vom 25.09.2023). Zu Recht:
Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass geschützte Anwaltskorrespondenz per E-Mail geführt worden sei und die fragliche E-Mail-Adresse (“xxx”) angegeben. Damit hat er plausibel vorgebracht, dass bereits vor seiner Verhaftung ein Mandatsverhältnis bestand und Korrespondenz erfolgte, welche einem absoluten Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot unterliegt (vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.5; 141 IV 77 E. 5.2; 138 IV 225 E. 6.1). Einer weiteren Substanziierung bedurften die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Damit steht fest, dass die geschützte Anwaltskorrespondenz, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auszusondern ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Die Vorinstanz wird vor der Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons zur Durchsuchung allfällige sich darauf befindliche Anwaltskorrespondenz auszusondern haben (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich).
Ja was für ein Wunder. Die Substanzierungspflicht is Grundsätzlich sowieso lächerlich. Hat doch die Anklage gar keine Pflichten Sie kann einfach behaupten das bei solchen Straftaten das Mobiltelefon immer eine Rolle spielt Sie muss weder zeitlich noch sachlich wirklich eingrenzen. Wenn mindestens ein konkreter Anfangsverdacht spezifisch auf den Fall vorliegen müsste und nicht alleine schon die „Lebenserfahrung“ des Sta ausreicht (Lebenserfahrung eines Sta, was für ein Treppenwitz) dann könnte Entsiegelungen allenfalls sogar von Fishing Expeditions unterscheiden.
Aber es geht ja nicht darum Rechtstaatlichkeit zu leben sondern Sie nur zu propagieren.