Die Hand ist kein gefährlicher Gegenstand
Wer eine Bierflasche weder als Wurf- noch als Schlaginstrument benützt, sondern sie in der Hand hält, mit der er einem anderen einen heftigen Stoss versetzt, begeht keine einfach Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
Massgebend war für das Bundesgericht, das ein Urteil des Obergerichts ZH kassiert, dass die Verletzung durch die Hand und nicht durch die Flasche entstanden ist und dass sie auch ohne Flasche entstanden wäre (BGer 6B_617/2019 vom 14.11.2019).
Die Vorinstanz gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wieder. Sie übergeht allerdings, dass der Beschwerdeführer die Bierflasche weder als Schlag- noch als Wurfinstrument verwendete, sondern diese lediglich in der Hand hielt, als er dem Beschwerdegegner 2 mit der Hand einen Stoss versetzte. Das Bundesgericht wies bereits im Urteil 6B_908/2017 vom 15. März 2018 darauf hin, dass ein heftiges Wegstossen mit der Hand, in welcher sich ein Bier bzw. eine kleine Bierflasche befindet, nicht mit einem Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf gleichgesetzt werden kann (…). Gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 die Verletzung nicht durch die Flasche, sondern die Hand des Beschwerdeführers bzw. die Knöchel von dessen Hand erlitt, und die gleiche Verletzung auch eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer keine Flasche in der Hand gehalten hätte. Zumindest legt die Vorinstanz weder dar noch begründet sie, weshalb es sich anders zugetragen haben soll. Der Beschwerdeführer fügte dem Beschwerdegegner 2 die Verletzung demnach mit seiner Hand zu, bei welcher es sich nicht um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB handelt. Zutreffend ist zwar, dass ein Schlag oder wuchtiger Stoss ins Auge zu schweren Verletzungen führen kann. Vorliegend traf der Stoss des Beschwerdeführers jedoch nicht das Auge. Die Gefahr von schweren Augenverletzungen bei einem Schlag oder wuchtigen Stoss ins Auge besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung zudem unabhängig davon, ob der Täter den Stoss mit der blossen Faust ausführt oder ob er in seiner Hand eine kleine Bierflasche hält. Nicht zu überzeugen vermag weiter die Begründung der Vorinstanz, die Flasche hätte zerspringen können. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer die Flasche gerade nicht so einsetzte, dass sie zerbrach. Wie gross beim vorliegend zu beurteilenden Stoss die Gefahr eines Zerbrechens der Flasche war bzw. ob eine ernstliche Gefahr des Zerbrechens der Flasche bestand, lässt sich ohne vertiefte Analyse nur schwer beurteilen. Eine solche nahm die Vorinstanz nicht vor. Das Risiko, dass die Flasche zerbrechen könnte, ist auf jeden Fall geringer, wenn die Flasche während eines Stosses von der Hand umgeben ist, als bei einem direkten Zuschlagen mit derselben (Urteil 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.4). Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich die Gefährlichkeit des Stosses massgeblich erhöht haben soll, weil der Beschwerdeführer in der Hand, mit welcher er zustiess, eine Flasche hielt. Folglich kann die Flasche in der Hand des Beschwerdeführers auch nicht als gefährlicher Gegenstand qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer fügte dem Beschwerdegegner 2 die Verletzung vielmehr mit blosser Hand zu. Daran ändert nichts, dass bei einem anderen Einsatz der Flasche Verletzungen durch die Kanten der Flasche hätten verursacht werden können. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe keinen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gebraucht, ist begründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen (E. 1.3.3, Hervorhebungen durch mich).
Da wüsste man natürlich gerne mehr über den Sachverhalt und dazu, wie die Anklage genau gelautet hat.
…und wie viel edler Gerstensaft verschüttet wurde 🙂