Die Honorarnote als Vollmacht

Der Anwalt eines flüchtigen jugendlichen Beschwerdeführers, der seinen Klienten als amtlicher Verteidiger vertreten hatte, reichte dem Bundesgericht keine Vollmacht ein, dafür aber eine Honorarnote. Aus dieser schliesst das Bundesgericht – ausnahmsweise – auf die Vollmacht. Damit war es möglich, die gerügte Verletzung des Gehörsanspruchs zu sanktionieren (BGer 1B_292/2022 vom 28.07.2022).

Aus der Erwägung zur fehlenden Vollmacht:

Eine zusätzliche Vollmacht für das vorliegende Verfahren sei vom noch minderjährigen Beschwerdeführer nicht eingeholt worden. Da sich aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer offenbar zuletzt auf der Flucht befand und der amtliche Verteidiger gemäss der dem Bundesgericht eingereichten Honorarnote mehrmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat, wird auf das Einholen einer Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise verzichtet. (E. 1.2).