Die Konsequenzen aus den Massenverhaftungen von Luzern
Stadt und Kanton Luzern orientieren heute über die Folgen der Massenverhaftungen vom letzten Dezember (s. meine früheren Beiträge). Kurz zusammengefasst lauten sie wie folgt: Die Polizei wird nicht diszipliniert, sondern mit neuen Mitteln ausgestattet, um Demonstrierende künftig noch effizienter wegsperren zu können.
Gemäss Medienmitteilung der Stadt Luzern verzichtet die Sicherheitsdirektion als vorgesetzte Behörde der Stadtpolizei auf die Eröffnung von Disziplinarverfahren gegen Angehörige der Polizei und des Zivilschutzes. Das Ergebnis der Untersuchungen, welche aufgrund von 52 eingereichten Aufsichtsbeschwerden geführt wurden, fasst die Sicherheitsdirektion wie folgt zusammen:
Bei den hauptsächlich vorgebrachten Rügepunkten handelt es sich allerdings nicht um ungebührliche Behandlungen, denn viele der kritisierten Vorgehensweisen stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage, das heisst, es waren polizeiliche Massnahmen gemäss dem Gesetz über die Kantonspolizei (SRL 350; KapoG)*. Ein grosser Teil der Beschwerdeführenden kritisieren zudem die Situation in der Haftstelle Sonnenberg, die wegen der grossen Anzahl an Angehaltenen und den damaligen Umbauarbeiten entstand und eine optimale Betreuung nicht mehr im gewünschten Umfang ermöglichte. Auf den Videoaufnahmen zum Einsatz im Vögeligärtli ist zu sehen, wie sich viele der Demonstrierenden aus eigenem Antrieb sehr eng aneinander klammerten, um damit den Abtransport möglichst zu verhindern oder zu erschweren. Gerügte Vorfälle, wie etwa von einem Polizisten in den Bauch getreten worden oder mit dem Mehrzweckstock geschlagen worden zu sein, sind auf keiner der Aufnahmen, die von den verschiedenen Polizeikorps aus unterschiedlichen Perspektiven heraus erstellt wurden, zu sehen.
* SRL 350. Auf die anwendbare Bestimmung des KapoG will sich die Sicherheitsdirektion offenbar nicht festlegen.
Die Sicherheitsdirektion zieht folgendes Fazit:
Wiewohl die Angehaltenen in der Anlage Sonnenberg nicht im gewünschten Ausmass betreut werden konnten, stellt dies keine ungebührliche Behandlung dar, die sich mit einer Aufsichtsbeschwerde rügen lässt. Mit Aufsichtsbeschwerde können bloss eigentliche Anstandspflichtverletzungen einer unteren der oberen Behörde zur Kenntnis gebracht werden. Solche Anstandspflichtverletzungen durch Polizeiangehörige sind in vorliegendem Fall nicht auszumachen. Obschon die polizeilichen Ermittlungsarbeiten und unbestrittenermassen auch die damit einhergegangenen ausserordentlichen Umstände durchaus eine unangenehme Betroffenheit haben bewirken können, bedeutet dies noch nicht, dass sie unangemessen oder unzweckmässig gewesen wären und damit eine ungebührliche Behandlung darstellen würden.
Folgerichtig ergreift man Konsequenzen, was aus der Medienmitteilung des Kantons hervorgeht. Dieser will nämlich drei Massnahmen ergreifen:
- Drei neue Sammelarrestzellen mit Toiletten und Waschbecken
- Optimierung der Zufahrt und Arbeitsplätze für die Polizei
- Optimierung Arbeitsablauf bei Festnahmen – Reduktion der Wartezeiten – neue Handschellen
Der Polizeistaat wie er leibt und lebt!
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