Die Kosten trägt … immer der Verurteilte?
Das Kantonsgericht BL muss sich zufolge einer neuerlich gutgeheissenen Beschwerde ein drittes Mal mit derselben Strafsache beschäftigen, diesmal wegen der verfügten Konstenliquidation. Das Kantonsgericht erachtete es als angemessen, dem Verurteilten auch die Kosten desjenigen Verfahrensteils aufzuerlegen, der wegen Missachtung seiner Rechte vom Bundesgericht kassiert werden musste. Das Bundesgericht erinnert an das Verursacherprinzip (BGer 6B_630/2012 vom 15.07.2013):
Hingegen können der beschuldigten Person nicht die Kosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat ( …) und können der beschuldigten Person nicht auferlegt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, welcher im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (…) [E. 4.3].
Ich führe ja keine Statistik, aber es fällt auch so auf, dass Entscheide der BL-Strafbehörden in beinahe erschreckender Regelmässigkeit Bundesrecht verletzen. Bloss gut, dass sowas im Rechtsstaat Schweiz keine Konsequenzen hat.