Die Macht der Staatsanwälte …
… zeigt sich u.a, im Bereich der Zwangsmassnahmen, die sie in eigener Kompetenz anordnen und durchführen können. Wie schwierig es demgegenüber ist, die Rechtmässigkeit einer solchen Zwangsmassnahme während des Verfahrens überprüfen zu lassen, zeigt ein neuer Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_362/2020 vom 20.08.2020). Danach ist es nicht einmal erforderlich, dass die Beschwerdeinstanz die Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Gegenständen abklärt:
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Eigentumsverhältnisse an den Bargeldbeträgen nicht abschliessend klärte und sich damit begnügte, dass die Einziehung trotz den Behauptungen des Beschwerdeführers und den beiden schriftlichen Bestätigungen rechtlich als nicht ausgeschlossen erscheint. Dem Entscheid des Sachgerichts über die Einziehung ist nicht vorzugreifen. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt darin nicht (Art. 29 Abs. 1 BV). Auch erweist sich der angefochtene Entscheid angesichts des dargelegten Beweismassstabs als hinreichend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV), auch wenn er in den entscheidenden Punkten tatsächlich äusserst knapp gehalten ist. Immerhin äusserte sich die Anklagekammer abstrakt zu den Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme, gab in der Folge die Rügen des Beschwerdeführers wieder und brachte zum Ausdruck, dass eine eingehendere Prüfung der Sach- und Rechtslage zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht angezeigt sei. Daraus ergibt sich, dass sie die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme trotz den Einwendungen als gegeben erachtete. Der Beschwerdeführer war gestützt darauf in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen) [E. 2.5].
Hier ging es nur um geringe Bargeldbestände, die allenfalls einem Dritten gehören, wo strengere Voraussetzungen gelten als bei Vermögenswerten des Beschuldigten. Was viel zu wenig beachtet wird ist die Dauer der Verfahren, die in der Schweiz auch in Bagatellsachen viel zu lang ist. Da werden Beschlagnahmen sehr oft existenzbedrohend. Aber man will halt dem Sachrichter nicht vorgreifen.
Die Macht der Staatsawälte ist wie korrekt dargestellt, erschreckend und viel zu gross.
Wer in langdauernden Verfahren keine ausreichend grossen Geldmittel zur Verfügung
hat, ist im voraus schon verurteilt. Schade dass die doch so “korrekte” und auf Korrektheit
bedachte Schweiz in solchen Angelegenheiten keinen Handlungsbedarf sieht,
klar es ist schon als Meilenstein zu bezeichnen dass die politische Zugehörigkeit von Bundesrichtern
nun plötzlich als mögliche Befangenheit zur Diskussion steht, aber es gäbe bezüglich diesem
Thema noch sehr sehr viel mehr Handlungsbedarf, ein faires Verfahren ist unter heutigen Bedingungen
schlicht unmöglich.
Ich empfahl im Hinblick auf die Kosten und einer Verfahrensbeschleunigung meine Mandanten aus Litauen die in den schweizerischen Strafprozess reingerutscht waren stets einen Anwalt der Ersten Stunde oder Amtlichen Anwalt in der Schweiz zu beauftragen, auf St P O Beschwerden stets zu verzichten und die Siegelung stets beantragen zu lassen. Das etztere, nicht um eine Siegelung zu erhalten, die wird ja eh fast immer abgelehnt, sondern um eine Begründung der Staatsanwaltschaft beim Entsiegelungsgesuch zu beziehen.
Ein Staatsanwaltliches System in dem Staatsanwälte solch einschneidende Grundrechtseingriffe verfügen können gehört außer bei Gefahr in Verzug nicht in eine moderne Zeit. Das ist Sache von Richtern.
…da stellt sich dann aber schon die Frage, warum jemand (bei der gegebenen und wohlgemerkt gesetzlich verankerten Beweislastverteilung mit auch gegenseitig gesetzlich verankerten Rechten und Pflichten – also neben den ja ausserdem vorhandenen Aussage-/Verteidigungsrechten und -Möglichkeiten & unter Berücksichtigung des “in dubio pro reo”-Beweiswürdigungs-Grundsatzes bei Gerichtsverfahren etc. – schlussendlich dann verurteilt wird bzw. was eigentlich das Anlassdelikt dazu war bzw. WER ein solches Anlassdelikt zu einer solchen späteren Verurteilung gesetzt hat/te… sollte einfach dann jedenfalls nach einer Verurteilung auch nicht gaaanz aus den Augen verloren gehen, trotz Rollenverständnis und formellen Vorgaben von natürlichen allen Beteiligten in einem Verfahren…
Ich würde der Schweizer Justiz schon einmal empfehlen das man aus der Bundesrepublik das “es liegen dem Richter/ Staatsanwalt vor Akte 1, Akte 2, Akte 3 usw) was man dann schön in einer Beschlagnahmeverfügung verarbeiten könnte . DIe Verfügungen die ich aus der Schweiz gesehen habe sind oft nur auf 1 oder 2 Seiten verarbeitet. Was den Staatsanwalt dazu trieb überhaupt eine Beschlagnahme zu verfügen ist nach Jahren überhaupt nicht mehr ersichtlich und bei den Entschädigungsverfahren nach StPO 431 wirken die Begründungen oft nachgeschoben. Beschlagnahmen stellen für den Betroffenen immer eine schweren Grundrechtseingriff dar. Das gehört zum Richter und nicht Ankläger.
Das nennt man Rechtstaat wo ein Betroffener Beschuldigter das Recht gemüss Verfassung & EMRK hat staatlich Eingriffe vor einem unparteiischen Gericht beurteilen zu lassen, in tat und Wahrheit werden diese Grundrechte und viele andere vom Staat laufend beschnitten, die Schweiz ist ja so ein erbärmliches Land wo Grundrechte nichts zählen, jede BR Verordnung ist hier mehr Wert als unsere Verfassungmässigen Rechte die Schweiz ist eine Bannanenrepuplik wo die Verfahrensökonomie mehr zählt als Grundrechte, daher wäre ein Verfassungsgericht auch sehr unbequem, in Ländern wie Südafrika, Mexiko aber auch Deutschland zählt ein Grundrecht mehr als in der Schweiz….
…also dies zu dem Vermerk von Herrn Schweizer und dem Schweizerischen System von Checks and balances…