Die Macht der Staatsanwälte …

… zeigt sich u.a, im Bereich der Zwangsmassnahmen, die sie in eigener Kompetenz anordnen und durchführen können. Wie schwierig es demgegenüber ist, die Rechtmässigkeit einer solchen Zwangsmassnahme während des Verfahrens überprüfen zu lassen, zeigt ein neuer Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_362/2020 vom 20.08.2020). Danach ist es nicht einmal erforderlich, dass die Beschwerdeinstanz die Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Gegenständen abklärt:

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Eigentumsverhältnisse an den Bargeldbeträgen nicht abschliessend klärte und sich damit begnügte, dass die Einziehung trotz den Behauptungen des Beschwerdeführers und den beiden schriftlichen Bestätigungen rechtlich als nicht ausgeschlossen erscheint. Dem Entscheid des Sachgerichts über die Einziehung ist nicht vorzugreifen. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt darin nicht (Art. 29 Abs. 1 BV). Auch erweist sich der angefochtene Entscheid angesichts des dargelegten Beweismassstabs als hinreichend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV), auch wenn er in den entscheidenden Punkten tatsächlich äusserst knapp gehalten ist. Immerhin äusserte sich die Anklagekammer abstrakt zu den Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme, gab in der Folge die Rügen des Beschwerdeführers wieder und brachte zum Ausdruck, dass eine eingehendere Prüfung der Sach- und Rechtslage zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht angezeigt sei. Daraus ergibt sich, dass sie die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme trotz den Einwendungen als gegeben erachtete. Der Beschwerdeführer war gestützt darauf in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen) [E. 2.5].

Hier ging es nur um geringe Bargeldbestände, die allenfalls einem Dritten gehören, wo strengere Voraussetzungen gelten als bei Vermögenswerten des Beschuldigten. Was viel zu wenig beachtet wird ist die Dauer der Verfahren, die in der Schweiz auch in Bagatellsachen viel zu lang ist. Da werden Beschlagnahmen sehr oft existenzbedrohend. Aber man will halt dem Sachrichter nicht vorgreifen.