Die Obliegenheit, rechtsgenüglich zu bestreiten

Die Justiz mag es nicht, wenn ein Beschuldigter ihm vorgehaltene Sachverhalte bestreitet. Dies gilt erst recht, wenn sie den Beschuldigten, die an sich ja nicht mitwirkungspflichtig sind, Obliegenheiten auferlegt, die ihren Grund einzig und allein in der Entlastung der Justiz haben; so insbesondere die Obliegenheit, im Entsiegelungsverfahren Dateien zu benennen, die nach Ansicht der “Rechtssuchenden” der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen (BGE 137 IV 189 E. 4.2 f. S. 194 f. und E. 5.1.2 S. 197: 132 IV 63 E. 4.6 S. 67 f.).

An sich handelt es sich bei solchen Obliegenheiten eigentlich um blosse Umschreibungen für die Umkehr der Beweislast. Es wirkt inkohärent, wenn einerseits Mitwirkungspflichten verneint, andererseits aber die Verletzung von Obliegenheiten (Obliegenheiten sind ja keine Pflichten) geahndet wird. Das führt dann zu Blüten wie dieser hier aus BGer 1B_213/2016 vom 07.09.2016):

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich dieser Straftat genauso wenig in rechtsgenüglicher Weise wie mit Bezug auf die vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte.

Wer nicht rechtsgenüglich bestreitet, verletzt zwar keine Pflicht (vielleicht auch keine Obliegenheit?), setzt sich aber schutzlos allen Zwangsmassnahmen aus, die der Staatsanwaltschaft als zielführend erscheinen.