Die Qualität von Hafturteilen
Immer wieder stellt das Bundesgericht fest, dass die Qualität von kantonalen Hafturteilen ungenügend ist. Als neues Beispiel dafür kann BGer 1B_70/2008 vom 07.04.2008 dienen, worin das Bundesgericht folgende Feststellungen macht:
Zwar vermuten die kantonalen Behörden, der Beschwerdeführer könnte nach Entlassung aus der Untersuchungshaft “versucht sein, diese Personen unter Druck zu setzen oder sie zu falschen Aussagen zu verleiten”. Sie legen jedoch nicht dar, auf welche Anhaltspunkte sich ihre Vermutung stützt. In der Beschwerdeschrift wird im Hinblick auf die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen ausführlich der Standpunkt vertreten, es bestehe keine Verdunkelungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (…). Schon im kantonalen Haftprüfungsverfahren hatte sich der Beschwerdeführer in diesem Sinne schriftlich vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft setzt sich in ihrer Stellungnahme mit diesen sachbezogenen und ernst zu nehmenden Vorbringen nicht auseinander. Analoges gilt für allfällige alternative Haftgründe (Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr), die im angefochtenen Entscheid zudem nicht geprüft wurden (…). Der Haftrichter hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. Auch zu den konkret beantragten Ersatzmassnahmen für Haft (…) äussern sich die kantonalen Behörden nicht. Im angefochtenen Entscheid wird pauschal bzw. ohne nähere Begründung die Ansicht vertreten, es könne “der bestehenden Kollusionsgefahr mittels Ersatzmassnahmen nicht wirksam begegnet werden” (E. 3).
Ich weiss, ich wiederhole mich, wenn ich jetzt schon wieder behaupte, dass sich das nie ändern wird, solange das Bundesgericht in solchen Fällen nicht konsequent die Haftentlassung anordnet und damit in Kauf nimmt, dass Haftrichter die verfassungsmässigen Minimalgarantien nicht einhalten.