“Die Raser von Schönenwerd”

Das Bundesgericht bestätigt die Urteile gegen die drei “Raser von Schönenwerd” (BGer 6B_457/2012, 6B_461/2012 und 6B_463/2012, alle vom 06.05.2013). Die Beschwerdeführer standen auf verlorenem Posten. Ihre Beschwerden wurden je in Fünferbesetzung allesamt als zum Vornherein aussichtslos abqualifiziert. Daran änderten insbesondere auch recht spannende Rügen nichts. Hier ein paar Auszüge:

Zur gerügten Gehörsverletzung (die erstinstanzlichen Plädoyers der Verteidigung waren nicht protokolliert und die Plädoyernotizen nicht zu den Akten genommen worden):

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Zum einen legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Norm die erste Instanz verpflichtet gewesen wäre, die Plädoyernotizen zu den Akten zu nehmen. Zum anderen zeigt er nicht auf, inwiefern die nicht protokollierten Äusserungen wesentlich für den Entscheid gewesen wären. Die Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 67 E. 2.2 S. 69; 137 II 305 E. 3.3; je mit Hinweisen) [E. 2.4 aus 6B_461/2012].

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat die vorgenannte Rüge im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben, obwohl Anlass dazu bestand und er die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Die erste Instanz protokollierte die Hauptvorträge der Parteien nicht und nahm deren Plädoyernotizen nicht zu den Akten. Daher lässt sich nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer diese Rüge vor Bundesgericht zum ersten Mal vorträgt. Dies kann aber offen bleiben. Er belegt sein Vorbringen, wonach seine damalige Verteidigerin diesen Einwand bereits vor der ersten Instanz geltend gemacht habe, nicht und legt auch nicht dar, weshalb er dies nicht tut. Dass erst der angefochtene Entscheid zur Rüge Anlass gab, führt er zu Recht nicht aus. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten (E. 3.3 aus 6B_457/2012).

Zur Verletzung des Anklageprinzips:

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz weicht nicht von dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ab, sondern konkretisiert diesen, wenn sie feststellt, X. habe ca. 400 Meter vor dem Kollisionsort begonnen, das Fahrzeug von H. zu überholen (…). Dass sie nicht wie die erste Instanz annahm, dieses Manöver habe 600 Meter vor der Kollisionsstelle begonnen, ist eine Frage der Beweiswürdigung und stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers waren nicht beeinträchtigt (E. 4.2 aus 6B_457/2012).

Zum Sachverhalt (Willkürrüge):

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diese vertretbare Beweiswürdigung auf die tatnähere Aussage von H. abstellt, die er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte (…). Es stimmt zwar, dass er an der Unfallrekonstruktion ausführte, er sei etwa 600 Meter vor dem Unfallort überholt worden. Als sich die Kollision ereignet habe, sei er etwa 400 Meter davon entfernt gewesen (…). Er relativierte diese Angaben vor der ersten Instanz jedoch mehrmals (…). Die Vorinstanz merkt an, es sei nicht ersichtlich, wie es zu diesen Distanzangaben gekommen sei (…). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Punkte (Reihenfolge der überholenden Fahrzeuge, Nebel etc.) vermögen weder die Glaubhaftigkeit der ersten Aussage von H. noch dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.

Es trifft zu, dass die vorinstanzliche Feststellung, X. habe etwa 230 Meter benötigt, um H. zu überholen (…), nicht nachvollziehbar ist und sogar unrichtig erscheint (…). Gleich verhält es sich mit den Schlussfolgerungen, X. habe dieses Manöver ca. 170 Meter vor dem Kollisionspunkt abschliessen können und das Überholen des Beschwerdeführers habe sich bis zum Beginn der Innerortszone hingezogen (…. Dies hat allerdings keinen Einfluss darauf, dass das zweite Überholen der Beschuldigten massgeblich näher am Unfallort stattfand. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Klarstellung dieser vorinstanzlichen Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz übersehe, dass sie Annahmen verändere, auf denen die verkehrstechnischen Gutachten basierten (Beschwerde S. 20 f.), ist nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen (E. 4.9.2 aus 6B_457/2012).

Und ein bisschen witzig sein, darf ja auch mal ein Höchstgericht:

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 117, Art. 125 und Art. 12 Abs. 3 StGB geltend. Die von ihm begangenen Verkehrsregelverstösse seien keine “condicio sine qua non” für den Unfall gewesen. Es bestehe kein adäquater Zusammenhang zu den tatbestandsmässigen Erfolgen.