Die Richterin als (befangene) Rechtsberaterin
Das Bundesgericht heisst ein Ausstandsbegehren gegen eine Richterin gut (BGer 1B_407/2011 vom 21.11.2011). Diese hatte geltend gemacht, sie sei nach Abnahme der Beweise zur Überzeugung gelangt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ausgegangen sei. Um dem Beschwerdeführer letztmals Gelegenheit zu geben, auf die Einsprache zurückzukommen, habe sie ihm dies fairerweise mitgeteilt. Darin erkennt das Bundesgericht im Gegensatz zur Vorinstanz Befangenheit:
Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, war die Einschätzung der Amtsgerichtspräsidentin keineswegs vorläufig und unpräjudiziell. Vielmehr spricht sie von ihrer Überzeugung, an der sich nichts mehr ändern werde, sowie davon, dass ihr der Fall offensichtlich erscheine und das Plädoyer noch bei der Strafzumessung wesentlich sein könne, womit sich durch Umkehrschluss ergibt, dass es ihrer Ansicht nach im Übrigen belanglos sei. Die Amtsgerichtspräsidentin hat sich damit in Bezug auf die Beweislage und die rechtliche Würdigung verfrüht festgelegt. Zwar ist es unvermeidlich und nicht zu beanstanden, dass sich der Richter eine vorläufige Meinung bildet. Er muss aber für die Argumente der Verteidigung im Plädoyer offen bleiben und prüfen, ob diese geeignet sind, seine vorläufige Meinung umzustossen. Gemäss Art. 346 StPO hat namentlich die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung nach Abschluss des Beweisverfahrens das Recht auf einen Parteivortrag. Dieses ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Der Parteivortrag bildet geradezu das Kernstück des rechtlichen Gehörs. Zu Recht ist im Schrifttum insoweit von einem „temps fort du droit d’être endendu“ die Rede (OLIVIER JORNOT, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 33 zu Art. 346 StPO). Erst nach den Parteivorträgen (und dem Schlusswort des Beschuldigten) erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlung als geschlossen (Art. 347 Abs. 2 StPO) und ergeht das Urteil (Art. 348 ff. StPO). Dieses darf nicht bereits vorher feststehen (E. 2.3).
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