Die richterliche Unterschrift als Gültigkeitserfordernis

Das Obergericht des Kantons Zürich hat es laut einem Urteil des Bundesgericht (BGer 6B_1231/2015 vom 31.05.2016) nicht geschafft, einem Beschuldigten innert nützlicher Frist ein rechtswirksames Urteil zuzustellen, das auch vom Präsidenten unterzeichnet sein müsste.

Das Bundesgericht führt auf Beschwerde des Beschuldigten hin aus:

Das dem Beschwerdeführer zugestellte Urteil trägt nur die Unterschrift des Gerichtsschreibers, nicht aber des Präsidenten. Es genügt den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Auch nachträglich wurde dem Beschwerdeführer kein Entscheid zugestellt, der den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen würde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.2).

Ob es dem Beschuldigten am Ende nützen wird, wage ich zu bezweifeln.