Die richterliche Unterschrift als Gültigkeitserfordernis
Das Obergericht des Kantons Zürich hat es laut einem Urteil des Bundesgericht (BGer 6B_1231/2015 vom 31.05.2016) nicht geschafft, einem Beschuldigten innert nützlicher Frist ein rechtswirksames Urteil zuzustellen, das auch vom Präsidenten unterzeichnet sein müsste.
Das Bundesgericht führt auf Beschwerde des Beschuldigten hin aus:
Das dem Beschwerdeführer zugestellte Urteil trägt nur die Unterschrift des Gerichtsschreibers, nicht aber des Präsidenten. Es genügt den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Auch nachträglich wurde dem Beschwerdeführer kein Entscheid zugestellt, der den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen würde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.2).
Ob es dem Beschuldigten am Ende nützen wird, wage ich zu bezweifeln.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Gericht für das Urteil über sechs Monate gebraucht hat, einzig um festzustellen, dass auf dem Urteil der Vorinstanz bundesrechtswidrig eine Unterschrift fehle. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer das Gericht auf die fehlende Unterschrift gem E1.1 1. Satz ausdrücklich hingewiesen hatte.
Vielleicht wollte man dem Obergericht Zeit geben, den Mangel zu beheben, womit die Beschwerde dann gegenstandslos geworden wäre. Egal wie, die Geschichte ist merkwürdig.