Die Schweiz und die Staatstrojaner

Die Diskussion um den Bundestrojaner oder Staatstrojaner wird nun auch in der Schweiz heftig geführt (swissblawg, RA Martin Steiger, NZZ, TA, Piratenpartei Schweiz, strafprozess.ch, etc.). In der Folge wurde bekannt, dass die Bundesanwaltschaft einen Staatstrojaner im Fall Stauffacher eingesetzt haben soll (s. NZZonline), der vor Bundesstrafgericht bereits verhandelt wurde und kurz vor der Urteilseröffnung steht. Rechtsgrundlage müsste Art. 66 BStP gewesen sein, der wie folgt lautete:

Art. 66
1 Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Der Untersuchungsrichter und vor Einleitung der Voruntersuchung der Bundesanwalt
können den Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff. StGB)
anordnen. Für die Voraussetzungen und das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
sinngemäss.

In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder behauptet, es sei umstritten, ob Art. 66 BStP bzw. seit 01.01.2011 Art. 280 StPO als hinreichende gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Trojanern gelten kann. Verfassungsrechtlich müsste aber doch bereits aufgrund von Art. 36 Abs. 1 BV unstrittig sein, dass die zitierten Normen die Anforderungen an die Normdichte für eine derart schwerwiegende Beschränkung verschiedener Grundrechte (etwa Art. 10, 13 oder Art. 16 BV) nicht einmal annähernd erfüllen können.

Nun, der Misstand soll ja nun korrigiert werden. Wie bereits früher prognostiziert, wird er natürlich nicht korrigiert, indem der Einsatz von Trojanern verboten wird, sondern indem eine hinreichende gesetzliche Grundlage geschaffen wird.