Die Schwester des Beschuldigten als Sekretärin des Verteidigers

Ein Anwalt wurde im Kanton Luzern als amtlicher Verteidiger abgelehnt, weil die Schwester des Beschuldigten in seiner Kanzlei arbeitet. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Beschuldigten gut (BGer 1b_99/2013 vom 13.05.2013).

Das Bundesgericht rekapituliert zunächst seine Rechtsprechung zur Eintretensfrage:

Der blosse Umstand, dass es sich bei einem Offizialverteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Anders liegt der Fall, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt (vgl. BGE 120 Ia 48E. 2 S. 50 ff.), wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 339) oder wenn sie dem Beschuldigten verweigern, sich (zusätzlich zur Offizialverteidigung) auch noch durch einen erbetenen Privatverteidiger vertreten zu lassen (BGE 135 I 261 E. 1.4 S. 263 f.) [E. 1.3].

In der Sache kommt es zu folgendem Schluss:

Ob auch ein Interessen- oder Loyalitätskonflikt des Hilfspersonals eines Rechtsanwalts einen sachlichen Grund für dessen Ablehnung als amtlichen Verteidiger darstellen kann, kann vorliegend offen bleiben, weil ein solcher Konflikt der Sachbearbeiterin nicht ausgewiesen ist. Während die Staatsanwaltschaft annimmt, die Schwester des Beschwerdeführers könnte mit dessen angeblichen Mittätern freundschaftlich verbunden sein, mutmasst die Vorinstanz, die Mittäter des Beschwerdeführers könnten dessen Schwester einzuschüchtern versuchen. Konkrete Anhaltspunkte, dass eine Gefahr der Beeinflussung besteht, werden jedoch nicht angeführt und sind auch nicht zu erkennen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, vermag jedenfalls die bloss abstrakte Gefahr, dass seine Schwester durch allfällige Mittäter in irgendeiner Form beeinflusst werden könnte, eine Abweisung des Gesuchs nicht zu rechtfertigen. Die theoretische Möglichkeit der Einflussnahme besteht häufig und stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für die Ablehnung des Vorschlags des Beschwerdeführers dar (E. 2.5).