Die selbstbelastenden Aussagen der Auskunftsperson sind absolut unverwertbar
Das ist die klare Antwort auf folgende Frage:
Ist die Einvernahme einer Person verwertbar, die als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. d StPO befragt wurde, wenn sie später in die Rolle einer beschuldigten Person gerät?
Das Memo mit der Herleitung der Antwort findet sich in der aktuellen Ausgabe der AJP (Epprecht, Simon/Gfeller. Diego R., Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP/PJA 11/2017, 1281 ff.).
Ah, selbst die AJP ist nicht vor Trolling gefeit. Man hätte es an der ironisch übersteigerten apodiktischen Tonalität und der strikt mathematischen Herleitung merken können, aber nun denn… Man soll ja auch mal etwas zum Schmunzeln haben.
Trolling? Selbst die AJP? ironisch übersteigert apodiktisch? Was will uns @daz sagen?
@kj: Sie haben den Artikel nicht zumindest etwas ‚tongue in cheek‘ verstanden? „Unsere tiefen Reflexionen haben befunden, dass eine Auskunftsperson nicht dasselbe ist wie eine beschuldigte Person, also ist alles unverwertbar, weil sie nicht als beschuldigte Person belehrt wurde“? – Also ich musste lachen.
Vielleicht wollten die Autoren sagen, dass (auch) eine Auskunftsperson angemessen über den Verfahrensgegenstand aufgeklärt werden sollte, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass sie später zur beschuldigten Person wird. Dies, damit sie einschätzen kann, ob sie die Aussage verweigern soll oder nicht. Unterbleibt dies, besteht das Risiko der Unverwertbarkeit? Aber das wäre wohl zu differenziert gewesen. Darum eben der Trolling-Verdacht.
Wieso sollten solche Aussagen unverwertbar sein? Handelt es sich etwa um einen verfrühten/verspäteten Aprilscherz?
Ein Wunsch: Wäre es möglich, diese interessante Herleitung online zu stellen?
Der Herleitung ist nicht interessant, höchstens banal.