Die Selbstbelastungsfreiheit des Rasers
Es ist zweifellos zulässig, sich selbst eines Verbrechens zu bezichtigen. Heutzutage macht man sowas beispielweise, indem man seine Raserfahrt aufzeichnet und das Video ins Internet stellt. Prahlen kann man aber auch, indem man selbstbezichtigende Textnachrichten verschickt.
Diese Idee hatte ein Motorradfahrer, den seine Prahlerei nun ein Jahr (total drei Jahre teilbedingt) lang ins Gefängnis bringt (vgl. BGer 6B_1028/2019 vom 19.12.2019). Hier seine Textnachrich, zitiert im Entscheid:
Hab sie stehen gesehen. Erst kurz vor Meikirch vor der Gemeinde schau ich in den Rückspiegel und denk mir, das sind tausend Pro Bullen. Bin voll in die Klötze, hab bei der Gemeinde umgedreht und ich schwör dir, bis Nicä rauf hab ich 202 auf dem Tacho gehabt
Zusammen mit einem Gutachten über die Leistungsfähigkeit des Motorrads und den Aussagen der Polizeibeamten reichte das dann auch.