Die Staatsanwaltschaft – eine viel zu starke Gegnerin

Eine Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, der ihr zugewiesene Verteidiger habe ihr mitgeteilt, er stufe die Staatsanwaltschaft als viel zu starke Gegnerin ein, der er nicht gewachsen sei. Das Bundesgericht hält dies für abwegig:

Diese abwegige Behauptung vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen derartigen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (E. 2).

Vielleicht war ja der zugewiesene Verteidiger einfach ehrlich. Auf jeden Fall berücksichtigte das Bundesgericht die querulatorische Prozessführung bei den Gerichtskosten von CHF 1,000.00, die es der Beschwerdeführerin auferlegte (CHF 1,000.00) (BGer 6B_464/2012 vom 26.09.2012).