Die Strafbarkeit des Scheiterns

Jos G. L. Vandebroek plädiert in der NZZ für ein verbessertes Sanierungsrecht. Er weist auf die zivil- und strafrechtliche Haftung des Verwaltungsrats einer Unternehmung in der Krise hin und vor allem darauf, dass solche Risiken – egal was beschlossen wird – kaum ausgeschlossen werden können. Sie realisieren sich nur, wenn aus der Krise der Konkurs wird und jemand ex post zum Schluss kommt, irgend eine Vorschrift sei mindestens eventualvorsätzlich verletzt worden.

Aus dem zahlungspflichtigen Beitrag der NZZ:

Laut dem Bundesgericht handelt der VR zwar nicht schuldhaft, wenn er «in einer schwierigen Lage tut, was vernünftigerweise von einem Unternehmer erwartet werden darf». Die Bedingung, dass während der Sanierungsbemühungen die Forderungen der Gläubiger nicht durch eine weitere Verschlechterung der finanziellen Lage gefährdet werden dürfen, ist dabei so kritisch wie problematisch. Eine Firma in der Krise erleidet meistens Verluste. Für die Gläubiger kann es aber von Vorteil sein, eine weitere Verschlechterung im Konkursfall zu riskieren. Dies zeigt sich am (realistischen) Beispiel, wenn dem Konkurs/Nachlass mit einer möglichen Dividende von 5% bis 10% der Sanierungsversuch gegenübersteht, bei dem der Gläubiger mit einer 50%igen Wahrscheinlichkeit vollständig befriedigt wird, aber im Negativfall einen Totalverlust erleidet. Der einzelne Gläubiger würde den Sanierungsversuch bevorzugen. Gelingt dieser nicht, so setzt sich der VR aber einer Klage wegen Konkursverschleppung aus, und er haftet für die weitere Verschlechterung des Haftungssubstrates.

Dass solche Fälle auch beim Strafrichter landen können (und manchmal auch sollen), kann man ja noch nachvollziehen. Dass aber bei den bedenklich offen formulierten Straftatbeständen (vgl. Art. 163 ff. StGB) bereits Eventualvorsatz genügen soll, erscheint mir als schwer verständlich.