Die unerschöpfliche Geduld des Bundesgerichts
Erneut hat das Bundesgericht eine Haftbeschwerde wegen ungenügender Begründung der hier in Frage stehenden Kollusionsgefahr gutgeheissen (BGer 1B_263/2008 vom 23.10.2008):
Worauf die konkrete Befürchtung gründet, dass die Beschwerdeführerin kolludieren könnte, wird im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend dargelegt. Hinzu kommt, dass es der Haftrichter unterlassen hat, wenigstens nachträglich, in einer Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde, auf die Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen. Die diesbezügliche Einladung des Bundesgerichts ist mit dem Vermerk „Auf Vernehmlassung wird verzichtet“ retourniert worden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283 mit Hinweis) (E. 2.5).
Die Geduld unseres höchsten Gerichts mit den Haftrichtern insbesondere des Kantons Zürich scheint keine Grenzen zu haben, denn erneut verzichtet das Bundesgericht darauf, das ebenfalls beantragte Haftentlassungsgesuch gutzuheissen:
Angesichts der schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfe und der von den kantonalen Behörden geltend gemachten, aber nicht ausreichend dargelegten Haftgründe rechtfertigt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft nicht (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.3 S. 282; 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Urteil 1P.90/2005 vom 23. Februar 2005, E. 4, publ. in Pra 2006 Nr. 1 S. 1). Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der vorangehenden Erwägungen an den Haftrichter zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Haftrichter wird das Vorliegen von Kollusionsgefahr oder einem anderen Haftgrund erneut zu prüfen haben. Seinen Entscheid wird der Haftrichter in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise zu begründen haben (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283 f.) (E. 4).
Das Perfide an diesem Entscheid ist doch, dass das Bundesgericht die Haftentlassung abweist u. a. auch mit der Begründung, es hätte nicht die Haftgründe nicht ausreichend prüfen können – dies weil der Haftrichter diese nicht genügend dargelegt habe. Im Bereich Haftrecht ist offenbar jede Begründung gut genug, um ein Haftentlassungsgesuch abzuweisen.