Die Wiedererwägung im Strafprozessrecht
Ein ZMG tritt auf ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein. Einen Monat später hebt es diesen Nichteintretensentscheid wiedererwägungsweise auf und tritt doch ein. Der Gesuchsgegner beschwert sich dagegen beim Bundesgericht (BGer 1B_363/2020 vom 16.07.2020). Er hält den neuen Entscheid für nichtig. Das Bundesgericht tritt nicht ein, weil ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur nicht vorliege (Einzelrichterentscheid):
Mit dem angefochtenen Entscheid steht fest, dass im Rahmen des gegen A. laufenden Strafverfahrens wegen Betäubungsmitteldelikten das Entsiegelungsverfahren in Bezug auf vier versiegelte Mobiltelefone durchgeführt wird. Die Fortführung des Entsiegelungs- und damit des Strafverfahrens bewirkt nach konstanter Praxis keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 133 IV 139 E. 4) [E. 2].
Und wie genau wehrt sich jetzt der Betroffene gegen das Eintreten, das ja bereits rechtskräftig verneint worden war?
Er kann den zwischenentscheid im rahmen der anfechtung des endentscheids mitanfechten, soweit sich dieser noch auf den endentscheid auswirkt (bgg irgendetwas mit 90,weiss den genauen art. Gerade nicht).