Die Wohnung im verbotenen Rayon
Einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGer 1C_397/2016 vom 15.02.2017) ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
[Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt] beschränkte das Rayonverbot auf Fussballheimspiele der ersten Mannschaft des FC Basel (…) sowie auf sämtliche Fussballspiele, die im Stadion St. Jakob-Park stattfinden (…). Zudem gestattete es A. wegen dessen zwischenzeitlicher Wohnsitznahme innerhalb des Rayons, diesen auf im Einzelnen bezeichneten Wegen zu betreten, um zur Wohnung zu gelangen.
Ob er die Wohnung auch wieder verlassen darf, lässt das Departement offen. A. war übrigens mit seiner Laienbeschwerde teilweise erfolgreich. Er erreichte, dass die Vorinstanz die (bereits verstrichene) Dauer des Rayonverbots beurteilen muss.
Wenn ich es richtig verstehe, gilt das Rayonverbot ja „nur“ während sowie jeweils 6 Stunden vor und nach den Spielen, d.h. insgesamt etwa 13 Stunden und 45 Minuten (plus Nachspielzeit). Insofern muss A. seine Wohnung halt rechtzeitig verlassen, wenn er irgendwo hin will – und er darf nicht zurückkehren, wenn er vor Ablauf des Rayonverbots wieder weg will. Man kann nur hoffen, dass es in der Wohnung nie brennt, sonst muss er sich allenfalls zwischen dem Feuertod und einem Verstoss gegen das Rayonverbot entscheiden.