Diebischer Staat
DAV (Deutscher Anwaltverein) und SAV (Schweizerischer Anwaltsverband) warnen in einer gemeinsamen Erklärung vor dem Kauf von Steuersünder-CD’s durch den Staat. Aus der Erklärung:
Der Kauf von gestohlenen Daten durch die Obrigkeit verleiht dem Datendieb eine ungerechtfertigte Legitimation. Der Staat fährt taktisch wie moralisch auf der gleichen Schiene wie der Dieb.
Zur Frage, ob der Kauf einer solchen CD Hehlerei sei führen die beiden Vereine aus:
Das heimliche und widerrechtliche Kopieren entsprechender Daten stellt nach schweizerischem wie nach deutschem Recht eine Straftat dar. Der Kauf von Diebesgut ist nach dem Recht beider Staaten strafbare Hehlerei. Experten verweisen aber darauf, dass geklaute Daten kein “Diebesgut“ seien, weil sie keine “körperlichen Sachen“ darstellen. Das ist eine Unterscheidung, die wohl weder der deutsche noch der schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Strafgesetzbuches bedacht hat.
Vgl. dazu auch den Beitrag im Tages-Anzeiger.
“Experten verweisen aber darauf, dass geklaute Daten kein “Diebesgut“ seien, weil sie keine “körperlichen Sachen“ darstellen.”
Es würde mich sehr wundern, sollte eine solche Lücke tatsächlich existieren. In diesem Fall wäre nämlich der Handel mit “abgefischten” Kreditkarten und Kontendaten nicht strafbar.
Der “Datendieb” könnte bestraft werden, zumal die Erfüllung des Tatbestands von Art. 47 BankG scheint offenkundig. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sollte es sich dagegen nicht um eine bankinterne Quelle handeln, wäre vermutlich der Tatbestand von 143 Abs. 1 StGB erfüllt:
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Unbefugte Datenbeschaffung
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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Für die Bestrafung des Hackers ist allerdings notwendig, dass die Daten irgendwie gesichert waren. Hat er sie allzu leicht gekriegt, würde man ihn natürlich gerne wegen ungenügender “besonderer Sicherung gegen seinen Zugriff” verteidigen.
Die Datenhehlerei dagegen scheint mir ein Medien- und Politkonstrukt zu sein, das sich in der gegenwärtigen schweizer Rechtslage nicht bestrafen lässt. Das Wort “Sache” in Art. 160 StGB ist ziemlich eindeutig. Für den mit 2.5 Millionen EUR belohnten Robin Hood bleibt in diesem Zusammenhang allerdings zu hoffen, dass er die CD-Scheibe nicht bei der Bank aus der Schublade geklaut, sondern rechtschaffen und gesetzestreu, von zuhause mitgebracht hat.
Le recel de données n’existe pas en droit suisse. Cela laisse un trou béant important.
Il y avait une initiative parlementaire qui tentait d’ouvrir le recel aux valeurs (puis aux créances); elle a été abandonnée hélas pour diverses raisons trop longues à écrire ici : 06.435 – Initiative parlementaire : http://www.parlament.ch/f/suche/Pages/geschaefte.aspx?gesch_id=20060435