Dieudonné bleibt verurteilt
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Komikers Dieudonné durch die Genfer Justiz u.a. wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 in fine StGB (BGE 6B_777/2022 vom 16.03.2023, Publikation in der AS vorgesehen).
Ausschlaggebend war die Absicht, in welcher die objektiv tatbestandsmässigen Äusserungen erfolgten. Ich zitiere hier aus der deutschsprachigen Medienmitteilung des Bundesgerichts:
Aufgrund der Umstände im konkreten Fall scheint es, dass die fragliche Äusserung nicht in angeblich humoristischer, parodistischer, oder satirischer Absicht gemacht wurde. Der Auftritt enthielt mehrfach Anspielungen, welche auf die Geisteshaltung des Beschwerdeführers hindeuten und insbesondere auf seine Neigung, sich über die Opfer des Holocaust lustig zu machen. Seine Haltung zeigt sich auch in seinen zahlreichen entsprechenden Verurteilungen im Ausland sowie aus weiteren Umständen. Insgesamt ging es dem Beschwerdeführer primär darum, das Leiden eines Volkes herunterzuspielen und auch eine Polemik zum Nachteil der Mitglieder der jüdischen Gemeinschaft auszulösen, für welche dieses Thema eine zentrale identitätsstiftende Rolle spielen kann. Da er aus diskriminierenden Beweggründen gehandelt hat, ist seine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung zu bestätigen. Ebenfalls bestätigt hat das Bundesgericht die Verurteilung wegen Beschimpfung der CICAD (Coordination intercommunautaire contre l’antisémitisme et la diffamation) und wegen übler Nachrede gegenüber deren Generalsekretär.