Direkt oder indirekt geschädigt?
Dass das Wirtschaftsstrafrecht insbesondere im Bereich der ungetreuen Geschäftsbesorgung viel zu wenig scharf definiert, was denn eigentlich strafbar sein soll, sieht man auch daran, dass sich immer wieder komplizierte Fragen um die Parteistellung und um die Beschwerdeberechtigung im Strafverfahren stellen, die dann über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten gelöst werden müssen.
Die Strafbehörden sind darauf in der Regel nicht spezialisiert und neigen daher zu holzschnittartigen Lösungen. Ein punitives Rechtssystem wie das schweizerische neigt dann meist dazu, zivilrechtliche Haftungstatbestände mit strafrechtlicher Verantwortlichkeit gleichzusetzen. Jedenfalls bekunden die Strafbehörden, zu denen sich auch das Bundesgericht zu zählen scheint, Mühe mit der Vorstellung, zivilrechtliche Verantwortlichkeit sei ohne strafrechtliche gar nicht möglich.
Ein Beispiel dafür zitiere ich auch einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts, das die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gutheisst (BGer 6B_453/2015 vom 29.01.2016), weil der indirekt geschädigte Aktionär doch auch direkt geschädigt sein könnte:
Der Beschwerdeführer machte aber auch geltend, der Beschwerdegegner 2 habe in einem Sideletter ohne seine Mitwirkung seine Entschädigung von Fr. 120’000.– für den Verkauf der Tochtergesellschaften bestimmt. Zudem habe ihm dieser den Entwurf eines Aktienkaufvertrags zugestellt, ohne ihn über den wenige Tage zuvor abgeschlossenen – resolutiv bedingten – Vertrag über den Verkauf sämtlicher Aktien der Tochtergesellschaften zu informieren. Am nächsten Tag habe er von der ihm zustehenden Call-Option Gebrauch gemacht und alle Aktien der C. AG in seinen Besitz überführt. Mithin ist der Beschwerdeführer auch unmittelbar geschädigt, da er damit sinngemäss geltend macht, er habe einen zu hohen Preis bezahlt bzw. eine zu tiefe Entschädigung erhalten. Gemäss seinen Ausführungen stellt sich im Zusammenhang mit seiner Legitimation auch die Frage, ob zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 2 unter anderem aufgrund des Aktionärbindungsvertrags ein Vertragsverhältnis (z.B. ein Auftragsverhältnis) bestand, d.h. ob sich Letzterer dem Beschwerdeführer gegenüber der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht haben könnte. Auch insofern wäre der Beschwerdeführer unmittelbar verletzt. Nicht zu folgen ist sodann der Erwägung der Vorinstanz, der Vorwurf der Urkundendelikte beziehe sich auf den Verkauf der Tochtergesellschaften bzw. den diesbezüglichen Kaufvertrag, der einzig die C. AG direkt schädige. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht der Verdacht, dass dieser Aktienkaufvertrag und das Indossament rückdatiert wurden, um ihn davon abzuhalten, diesen Verkauf zu verhindern. Es stellt sich daher hier die Frage, ob nicht auch private Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar verletzt wurden, indem die allenfalls gefälschten Urkunden zu seiner Benachteiligung eingesetzt wurden (E. 2.4).
Das mag ja alles sein. Es würde mich aber wundern, wenn es in diesem Fall jemals zu einer Verurteilung kommen würde.