Dirnenlohn nicht einziehbar

Das Bundesgericht bestätigt seine neue Rechtsprechung zur sozialpolitischen Einschränkung der strafrechtlichen Einziehung (Art. 70 StGB, s. dazu meinen früheren Beitrag) nun auch gegenüber dem Dirnenlohn (BGer 6B_188/2011 vom 26.10.2011, Fünferbesetzung):

Die Rechtsprechung (oben E. 2.1 und 2.2) ist somit unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung auf die Prostitution als solche anwendbar, die ohne Aufenthalts- und Erwerbsbewilligung in der Schweiz ausgeübt wird. Aus strafrechtlicher Sicht kommt hinzu, dass Art. 195 Abs. 3 StGB die Handlungsfreiheit zur selbstbestimmten Ausübung der Prostitution schützt und deren Beeinträchtigung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung nicht mehr vollständig frei ist, ob und wie sie der Prostitution nachgehen will (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 81). Es kann daher nicht gesagt werden, das Prostitutionseinkommen sei “durch eine Straftat erlangt worden” (Art. 70 Abs. 1 StGB), da das Strafrecht die selbstbestimmte Ausübung der Prostitution als solche schützt (E. 2.5).