Disziplinwidrige Ausdrücke

Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat einen Anwalt verwarnt, der die Sache bis nach Lausanne erfolglos weiterzog. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, die Kanzleichefin eines Amts mit ungehörigen Ausdrücken (unter anderem als “Schlampe”) betitelt zu haben. Immerhin erhielt der Anwalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege, allerdings ohne unentgeltliche Verbeiständung.

Vor Bundesgericht (Urteil 2C_97/2007 vom 08.06.2007) stellte der Disziplinierte, vertreten durch einen Berufskollegen, den teilweise etwas eigentümlichen Antrag,

den Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 7. Februar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass keine disziplinarische Verfehlung vorliege; eventualiter sei der Beschwerdeführer lediglich zu ermahnen oder die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (E. 1).

Sämtliche Anträge wurden abgewiesen. Aus der Begründung:

  • Der vom Beschwerdeführer gegenüber der Kanzleichefin verwendete Ausdruck “Schlampe” ist klarerweise disziplinwidrig (E. 2.2).
  • Wohl mag zutreffen, dass ein Rechtsanwalt sich in eigener Sache zweckmässigerweise durch einen Berufskollegen vertreten lässt, um eine unbefangene Wahrnehmung seiner Interessen sicherzustellen. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Kosten des Staates besteht jedoch nur, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Rechte des Betroffenen notwendig ist (E. 3).
  • Da das Rechtsmittel nach dem Gesagten der erforderlichen Erfolgsaussicht entbehrte, ist dem gestellten Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG) (E. 4).