DNA-Profile über Hausbesetzerinnen
Im Kanton Luzern wurden widerrechtlich DNA-Profile über zwei angebliche Hausbesetzerinnen angeordnet (BGer 7B_335/2023 und 7B_336/2023, beide vom 03.05.2024). Ein Blick in die Begründung des Bundesgerichts macht weitere Bemerkungen überflüssig:
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, richten sich keine der ihr nach der Vorinstanz vorgeworfenen Straftaten – also Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Ehrverletzungsdelikte und Konsum von Betäubungsmitteln – gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter wie die körperliche oder sexuelle Integrität. Zudem stand die Liegenschaft, welche die Beschwerdeführerin unberechtigt betreten haben soll, nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz leer und der Beschwerdeführerin wird, soweit ersichtlich, auch nicht etwa vorgeworfen, sie habe besonders hohen Sachschaden verursacht. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb von der Beschwerdeführerin Vergehen und Verbrechen einer gewissen Schwere zu erwarten wären. Ihre erkennungsdienstliche Erfassung ist deshalb unverhältnismässig; dies gilt ebenfalls für die bereits vernichtete DNA-Probenahme zwecks DNA-Profilerstellung. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen (E. 3.3 aus dem ersten oben zitierten Entscheid).