Doch nicht ganz unbefangen?

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern teilweise gut, das den Beschwerdeführern in einem Ablehnungsverfahren gegen die Anklagekammer und einzelne Oberrichter Kosten auferlegt hatte. Das Bundesgericht qualifiziert den Kostenentscheid als willkürlich (BGer 1B_25/2009 vom 30.04.2009):
Das Obergericht legt nicht dar, worin im Verhalten der Beschwerdeführer Mutwilligkeit oder Grobfahrlässigkeit zu erblicken sei. Die Kostenauflage nach Art. 37 Abs. 2 StrV lässt sich nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführer gegenüber der Anklagekammer vorerst ein Ausstandsbegehren lediglich ankündeten und dieses erst hernach förmlich beim Obergericht einreichten. Mangels materieller Behandlung des Ausstandsbegehrens kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer hätten ihr Gesuch aus unzulänglichen Gründen und damit mutwillig oder grobfahrlässig erhoben. Bei dieser Sachlage hält die Kostenauflage vor Art. 9 BV nicht stand (E. 4).
Der kassierte Entscheid belegt, dass die Vorinstanz als befangen erscheint. Anders ist kaum zu erklären, dass sie den Beschwerdeführern mit dem willkürlichen Kostenentscheid  einen Denkzettel verpasst hat.