Doch wieder zurück zum Anklageprinzip?

In Fünferbesetzung kassiert das Bundesgericht eine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) wegen Verletzung des Anklageprinzips nach Art. 9 und Art. 325 StPO (BGer 6B_710/2015 vom 16.12.2015).

Ich will das Urteil wirklich nicht kritisieren, zumal das Anklageprinzip zentrale Bedeutung für ein faires Verfahren hat. Aber die Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz erscheint bisweilen etwas beliebig:

Die Staatsanwaltschaft nimmt in Ziff. 10 der Anklageschrift gleichsam eine Zusammenfassung der neun Texte vor und legt darin dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB zu bestrafen sei. Den Ausführungen in der Anklageschrift kann jedoch nicht entnommen werden, welche einzelnen konkreten Äusserungen des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft als tatbestandsmässig erachtet. Die Staatsanwaltschaft hätte diese einzelnen Äusserungen in der Anklageschrift auflisten müssen. Durch das von ihr gewählte Vorgehen erspart es sich die Staatsanwaltschaft, sich mit den einzelnen Äusserungen auseinanderzusetzen, und mutet sie dem Beschwerdeführer zu darzulegen, weshalb alle in der Anklageschrift wiedergegebenen Äusserungen nicht tatbestandsmässig seien. Eine Anklageschrift in dieser Darstellungsform erfüllt die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verletzt den Anklagegrundsatz  (E. 1.5).

Gehört die Darstellungsform neuerdings zum Anklagegrundsatz? Das wäre sehr zu begrüssen. Aber wieso im vorliegenden Fall die Umgrenzungsfunktion verletzt sein soll, verstehe ich ehrlich gesagt nicht.