Doping-Verfahren vor Bundesgericht

Einem Radrennfahrer wurde eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 auferlegt, weil er sich geweigert hatte, den Lieferanten der Dopingsubstanzen zu nennen. Das Bundesgericht trat in einem heute online gestellten Fall mangels Erfüllung der Begründungspflicht nicht auf die Beschwerde des Rennfahrers ein. Interessant am Fall ist denn auch nur der Sachverhalt:

Im Rahmen der genannten Untersuchung wollte der als Zeuge vorgeladene Rennfahrer zunächst im Hinblick auf ein von der Swiss Olympic Association eingeleitetes Disziplinarverfahren die Aussage verweigern. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. September 2004 beanspruchte er ein Aussageverweigerungsrecht noch partiell. Soweit er Gründe für die Zeugnisverweigerung nannte, machte er geltend, dass Aussagen ihm zur Schande bzw. zum Nachteil seiner beruflichen Zukunft im Radsportbereich oder ihm nahe stehender Personen gereichten; auch berief er sich wiederum auf das genannte Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 31. Mai 2005 machte er sodann mögliche nachteilige Folgen im Ausland geltend. Nachdem X. am 16. November 2005 weiterhin teilweise die Aussage verweigert hatte, sistierte das Bezirksamt Gersau das Verfahren am 2. Dezember 2005.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2006 lud das Kantonsgerichtspräsidium die Staatsanwaltschaft ein, das Bezirksamt Gersau zur Fortführung der Untersuchung anzuweisen; die bisher für ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemachten Gründe legten keine Befreiung von der Zeugnispflicht nahe, und dieser sei wenn nötig mit geeigneten Zwangsmitteln Nachachtung zu verschaffen. Dieser Beschluss wurde X. eröffnet und blieb unangefochten.

Auch an der daraufhin für den 23. Oktober 2006 vorgesehenen untersuchungsrichterlichen Einvernahme verweigerte X. das Zeugnis. Der Untersuchungsrichter auferlegte ihm daher mit Verfügung vom 23. November 2006 eine Ordnungsbusse von Fr. 500.–, wie das Kantonsgerichtspräsidium mit der Begründung, die bisher vorgetragenen Verweigerungsgründe seien nicht stichhaltig. Auf Beschwerde hin bestätigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Ordnungsbusse mit Verfügung vom 24. Januar 2007 (E. 1, Hervorhebungen durch mich).

Auf die Fortsetzung darf man gespannt sein. Mich würde speziell interessieren, wie viel Zwang zur Duchsetzung der Zeugnispflicht zulässig ist. Die Sanktionen reichen bis zur Beugehaft.