Doppelt verwahrt

Die Basler Justiz hat einen Sexualstraftäter lebenslänglich verwahrt (Art. 64 Abs. 1bis StGB), der bereits verwahrt war (Art. 64 Abs. 1 StGB; vgl. dazu meinen früheren Beitrag). Sie musste den Fall dann aber neu beurteilen, nachdem das Bundesgericht die Voraussetzungen für die lebenslängliche Verwahrung verneint hatte. Im Neubeurteilungsverfahren schloss das Appellationsgericht nun auf eine „einfache“ Verwahrung, die der Beschwerdefüher ja aber schon hatte.

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid und kommt zum Schluss, dass mehrere Verwahrungen logischerweise ineinander aufgehen (BGer 6B_1046/2016 vom 30.01.2017):

Treffen mehrere Verwahrungen nach Art. 64 Abs. 1 StGB im Vollzug zusammen, so gehen sie ineinander auf und werden wie eine einzige Verwahrung vollzogen (Art. 8 V-StGB-MStG; SR 311.01). Die Vorinstanz verweist (Urteil S. 18 f.) im Übrigen zutreffend auf BGE 102 IV 70 S. 73: „Die frühere Verwahrung wurde angeordnet, weil der damals urteilende Richter fand, sie sei nötig, um die Gesellschaft vor dem Täter wegen seines Hangs zu Verbrechen zu schützen. Die gleiche Überlegung müssen im Hinblick auf einen späteren Zeitpunkt oft jene Richter machen, welche die neuen Taten zu beurteilen haben. Dass deshalb beide Richter die gleiche sichernde Massnahme anordnen, entspricht in einem solchen Fall der Logik der Dinge und widerspricht ihr keineswegs, wie der Beschwerdeführer meint“ (E. 4).

Gestolpert bin ich dann noch über eine Erwägung, die mir nicht einleuchtet:

[Das Bundesgericht] prüft grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Das ist offenkundig nicht der Fall. Vielmehr lag die Anordnung der Verwahrung auf der Hand (E. 4).

Wie kann man das sagen, wenn man es gar nicht prüft?