“Doppelte” Fahrunfähigkeit
In einem zur Publikation in der AS vorgesehen Entscheid klärt das Bundesgericht die Frage nach der Konkurrenz bei Vorliegen beider Fahrunfähigkeitsgründe nach Art. 91 Abs. 2 SVG (BGE 6B_1429/2020 vom 08.04.2021);
Compte tenu de ce qui précède, il y a lieu de retenir un concours parfait entre les art. 91 al. 2 let. a et 91 al. 2 let. b LCR, conduisant à appliquer l’art. 49 al. 1 CP (E. 1.7).
Zur Lehre der Konkurrenz und zum Prüfschema empfehle ich die sehr hilfreiche Darstellung von Frank Meyer (uzh).
Konkurrenzfragen sind ja schon ein “seltsames” Teilgebiet des Strafrechts. An der Universität Bern werden sie bspw. gänzlich dem Selbststudium überlassen (wobei man als Student erst zu Beginn der BT-Vorlesung bemerkt, dass man das in den Semesterferien hätte erledigen sollen).
Meiner Erinnerung nach sagte Prof. Mona zu diesem Thema sinngemäss: “Lernen Sie die relevanten Konstellationen einfach auswendig. Es versteht ohnehin kaum jemand diese Thematik wirklich.”
Von der Logik her ein völlig falscher Entscheid. Fahrunfähigkeit ist ein absoluter Zustand. Da gibt es keine Steigerungsmöglichkeit (fahrunfähig – fahrunfähiger – am fahrunfähigsten???), nur Ja oder Nein.
@DR: Konkurrenz und Logik vertragen sich nicht immer.
@DR auf den Punkt gebracht!
Bei dieser Argumentation müsste man eigentlich auch bei jemandem, der unter dem Einfluss von zwei verschiedenen Medikamenten/Betäubungsmitteln fährt, echte Konkurrenz annehmen. Oder vielleicht sogar schon, wenn er zwei unterschiedliche Alkoholsorten konsumiert hat…?
Mir stellt sich zudem die Frage, inwiefern der Alkoholkonsum die Müdigkeit beeinflusst hat.