Downloads bleiben erlaubt
In der Schweiz wird es nach wie vor erlaubt sein, urheberrechtlich geschütztes Material aus dem Internet herunterzuladen, selbst wenn das Angebot an sich illegal ist. Das hat der Nationalrat gestern beschlossen, womit er Bundesrat und Ständerat folgte. Dagegen sprachen sich u.a. ausgerechnet die “Liberalen” und die SVP aus, welche den eher unzutreffenden Argumenten der Lobbyisten aufgesessen waren, welche folgende Bestimmung ins Gesetz aufnehmen wollten:
Vervielfältigungen von Werken nach den Bestimmungen zum Eigengebrauch dürfen nicht unter Verwendung offensichtlich unerlaubt hergestellter oder zugänglich gemachter Werkexemplare vorgenommen werden.
Zur Begründung dieser Bestimmung führte ein Votant für die Mehrheit der FDP-Fraktion u.a. folgende Argumente ins Feld:
Für diesen Schutz genügt es aber leider nicht, dass der Upload in unserem Recht klar illegal ist, denn oft dubiose Plattformbetreiber können irgendwo auf der Welt zu Hause sein und sind dann für unser Rechtssystem nicht greifbar. Die Angebote lassen sich also nicht ausreichend unterbinden. Es führt deshalb kein Weg daran vorbei, auch an die Nutzer in unserem Land die klare Botschaft zu richten, dass der Missbrauch dieser Angebote, deren bewusste Ausnutzung, nicht erlaubt ist.
Die im Entwurf nun vorgesehene völlige Legalisierung der Internetpiraterie beim Endverbraucher ist weder mit dem Rechtsempfinden und den Rechtsgrundsätzen noch mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Sie erlaubt es uns nicht, geistiges Eigentum massenhaft zur Selbstbedienung freizugeben. Es ist auch nicht in den internationalen Verträgen, den Staatsverträgen und den Rechtsordnungen unserer Nachbarn erlaubt.
Nun, in der Schweiz wird es weiterhin erlaubt sein und das verstösst zumindest gegen mein Rechtsempfinden nicht.
So lange es für den Eigengebrauch ist, sehe ich da auch keine Diskrepanz zu meinem Rechtsempfinden. Wird es allerdings professionell gewerblich betrieben, schon. Aber das steht hier ja eh nicht zur Debatte 😉
Angemerkt sei noch, dass sich die “Liberalen” und die SVP wohl von § 53 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (http://bundesrecht.juris.de/urhg/__53.html) haben inspirieren lassen.
Dieser sieht nämlich vor:
“Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird”
Nachdem sich der Schweizer Gesetzgeber nun explizit gegen diese Einschränkung ausgesprochen hat, dürfte in der Tat auch nach der Revision des URG davon auszugehen sein, dass eine Kopie für den Eigengebrauch unabhängig davon angefertigt werden darf, woher die Kopiervorlage stammt.
Eine Ausnahme ist aber auf jeden Fall für Software zu machen (Art. 19 Abs. 4 URG). Entgegen weitverbreiteter Auffassung gibt es dort keine Berechtigung zur Herstellung einer Kopie für den Eigengebrauch.