Drei neue Grundsatzentscheide des Bundesgerichts
Letzten Donnerstag, 9,. September 2021, hat das Bundesgericht gleich drei Entscheide online gestellt, die zur Publikation in der AS vorgesehen sind.. Leider komme ich zurzeit nicht dazu, sie zu kommentieren.
- BGE 6B_764/2021 vom 18.08.2021 (Massnahmenverfahren, Zuständigkeitsfragen/Gerichtsorganisation ZH)
- BGE 6B_384/2020 vom 23.08.2021 (Richterliches Verbot zugunsten des Kantons LU)
- BGE 6B_544/2021 und BGE 610/2021 vom 23.08.2021 (u.a. Verfahrensvereinigung Nachverfahren und Strafverfahren)
Zu gerichtsorganisation zh: in bge 145 iv 167 E. 1.6 führte das bg noch aus, dass es den kantonen frei stehe, das kantonale verwaltungsverfahrensrecht für anwendbar zu erklären, sofern aufhebungsentscheide dem modell “verwaltungsgerichtsbarkeit” unterstehen. Im aktuellen entscheid wird unter bezugnahme auf bundesgesetzesrecht (stpo) ausgeführt, eine im kantonalen verwaltungsverfahrensrecht vorgesehene einzelrichterzuständigkeit sei unzulässig. Was gilt denn jetzt? Verwaltungsverfahrensrecht? Stpo? Mal stpo, mal verwaltungsverfahrensrecht? Falls letzteres: wann gilt das eine oder das andere? Wir wissen jetzt einzig, dass kein einzelrichter über aufhebungsentscheide entscheiden darf auch wenn es um einen aufhebungsentscheid im verwaltungsgerichtsbarkeitsmodell geht und dass der rechtsschutz “gleichwertig” zu sein hat wie nach stpo. Heisst das jetzt, es ist doch generell die stpo anwendbar??
@Rechtsunsicherheit: ev. ist BGE 145 IV 167 dem Bundesgericht durchgerutscht? Zitiert wird er soweit ersichtlich ja nicht.
…äh doch…dieser BGE wird ja mehrmals erwähnt…
mea culpa, sorry!
@kj. Na ja, erwähnt wird er ja schon in E. 2.4. Aber wirklich darauf eingegangen wird hinsichtlich des anwendbaren verfahrensrechts nicht und “durchrutschen” sollte dem bg ein leitentscheid zur gleichen oder ähnlichen frage eigentlich nicht. Somit bleiben die fragen…