Dreifach verletzter Gehörsanspruch
Im Zusammenhang mit der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils ist es möglich, den Gehörsanspruch des Beschuldigten gleich mehrfach zu verletzten, was ein neuer Entscheid des Bundesgerichts belegt (BGer 1B_308/2019 vom 09.04.2020).
Die erste Verletzung (Staatsanwaltschaft BE) bestand darin, dass sich der Tatverdacht auf Akten stützte, in welche der Beschuldigte keine Einsicht hatte:
Die Vorinstanz bestreitet im bundesgerichtlichen Verfahren nicht, dass der Anwalt des Beschwerdeführers vor ihrem Entscheid keine Einsicht in den Arztbericht nehmen und sich nicht dazu äussern konnte. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zwar können die Strafbehörden gemäss Art. 108 StPO das rechtliche Gehör einschränken, namentlich wenn dies zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind jedoch nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2; dazu Urteil 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.3.2, publ. in: SJ 2013 I S. 370). Dass Letzteres hier der Fall sein könnte, ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz hätte deshalb zumindest dem Anwalt des Beschwerdeführers Einsicht in den Arztbericht gewähren und ihm Gelegenheit geben müssen, sich dazu vor ihrem Entscheid zu äussern (E. 3.3).
Die zweite Verletzung (Beschwerdekammer OGer BE) ist eine Rechtsverweigerung, welche darin liegt, dass ein Teil der Rügen nicht behandelt wurde:
Wenn die Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft in den vom Beschwerdeführer gerügten zwei weiteren Punkten (Akteneinsicht, vorgängige Anhörung) offenlässt, äussert sie sich nicht zum Umfang der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser ist aber bedeutsam für die Beurteilung, ob eine Heilung der Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren möglich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, kommt eine Heilung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt (BGE 145 I 167 E. 4.4 S. 174; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung vorliegt, kommt es aber darauf an, ob die Staatsanwaltschaft den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nur in einem Punkt oder in mehreren verletzt hat (E. 4.3).
Die dritte Verletzung (Beschwerdekammer OGer BE) liegt wieder darin, dass die Vorinstanz anstatt zu entscheiden schweigt:
Zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege schweigt sich die Vorinstanz sowohl in der Begründung als auch im Dispositiv ihres Beschlusses aus. Sie begründet nicht, weshalb sie dem Beschwerdeführer trotz des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und der geltend gemachten Mittellosigkeit die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt. Auch darin liegt eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hätte den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege behandeln müssen (E. 5.3).