Dringender Tatverdacht mangels Unschuldsbeweis?

Bekanntlich darf Untersuchungshaft gemäss Gesetz nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht (Art. 221 StPO). Die Rechtsprechung geht mit dieser Vorgabe pragmatisch um. Auch das ist bekannt. Bisweilen wird Untersuchungshaft aber bereits dann als gesetzeskonform qualifiziert, wenn die Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht erst begründen könnten, noch gar nicht ausgewertet sind.
Ein solches Beispiel liegt einem neuen Entscheid des Bundesgerichts zugrunde (BGer 1B_376/2018 vom 28.08.2018), welches einen Haftanordnungsentscheid aus dem Kanton Aargau schützt. Diese führte u.a. aus:

Jedenfalls in diesem frühen Verfahrensstadium, in dem die Auswertung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Beweismittel noch nicht vorliege, bestehe der dringende Verdacht, dass dieser am 24. Juni 2018 einen Brandanschlag auf das Auto des Freundes seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau verübt und damit eine Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB begangen habe (E. 3.2)..

Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung:

Die Vorinstanz bejahte hinsichtlich der mutmasslichen Brandstiftung einen dringenden Tatverdacht, obschon weder die Ehefrau des Beschwerdeführers noch deren Freund bei ihrer Einvernahme Angaben dazu machen konnten, wie es zum erwähnten Autobrand vom 24. Juni 2018 gekommen war. Auch sonst liegen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen oder Beweismittel vor, die über die Ursache dieses Brandes und einen allfälligen Urheber näher Aufschluss geben würden. Daraus folgt indes entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht, seine mögliche Täterschaft sei eine “blosse kriminalistische Hypothese”. Die Ansicht der Vorinstanz, jedenfalls in diesem frühen Verfahrensstadium sei hinsichtlich der mutmasslichen Brandstiftung ein dringender Tatverdacht zu bejahen, beruht vielmehr auf einer grundsätzlich überzeugenden Gesamtwürdigung der zurzeit vorliegenden Untersuchungsergebnisse. Dass sich das Obergericht dabei teilweise auf Aussagen der Ehefrau und deren Freundes stützt, die der Beschwerdeführer bestreitet, ändert daran nichts, ist diese Beweiswürdigung im jetzigen Verfahrensstadium doch nicht zu beanstanden, umso weniger, als das Auto seiner Ehefrau früher unter ungeklärten Umständen ebenfalls in Brand geraten ist. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, wieso die Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschwerdeführers – wie dieser ausserdem vorbringt – bei einer Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Rahmen einer Gesamtwürdigung unzulässig sein sollte, zumal sich diese Vortaten gegen dessen Ehefrau richteten und nicht besonders weit zurückliegen (vgl. nachfolgend E. 6.1). Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Beurteilung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich).

Das alles mag einen hinreichenden Tatverdacht begründen, der es rechtfertigt, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Aber wenn das für Untersuchungshaft reichen soll, dann müssen wir den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts spätestens nach diesem Entscheid aufgeben.