Dritterwerber oder Direktbegünstigter?

Das Bundesgericht äussert sich in BGer 6B_80/2011 vom 08.09.2011 zur Abgrenzung zwischen Dritterwerber und Direktbegünstigtem im Sinne von Art. 70 StGB. In casu liegt der Unterschied in einer logischen Sekunde, die gedanklich zwischen dem betrügerischen Abdisponieren vom Konto des Geschädigten bis zur Gutschrift auf dem Konto des Dritten liegen soll:

Der Vermögensschaden trat vorliegend bereits mit dem Abdisponieren der Vermögenswerte von den Konten der Geschädigten bzw. Beschwerdegegner 2 und 3 und entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erst mit dem Überweisen der USD 500’000.– auf das Konto des Beschwerdeführers ein. Der Betrug des Beschwerdegegners 1 war damit folglich mit dem Abzug der Gelder von den Konten der Geschädigten vollendet (…). Die von den Konten abgezogenen Gelder fielen mit der betrügerischen „Brechung“ der Verfügungsmacht der rechtmässigen Kontoinhaber für eine logische Sekunde beim Beschwerdegegner 1 im Sinne eines Durchgangserwerbs an, bevor die Vermögenswerte auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen und dort gutgeschrieben wurden. Der Beschwerdeführer erwarb die von den Konten der Beschwerdegegner 2 und 3 abdisponierten Gelder folglich nach der Tat und nicht durch die Tat (siehe hierzu im Übrigen die Botschaft BBl 1993 III 309, wonach gar Vermögenswerte, die gleichzeitig mit der Tat erworben wurden, dem Drittrechtsschutz unterliegen). Mit anderen Worten hatten die Beschwerdegegner 2 und 3 von dem Augenblick an keine Verfügungsmacht mehr, als diese Macht durch die betrügerische Anweisung gebrochen wurde. Der Beschwerdeführer erhielt die Verfügungsmacht seinerseits erst mit der Überweisung und der Gutschrift der Gelder auf seinem Konto. In der logischen Sekunde dazwischen muss folglich eine andere Person die Verfügungsmacht über die in Frage stehenden Vermögenswerte gehabt haben. Das kann nur der Beschwerdegegner 1 gewesen sein. Der Beschwerdeführer ist damit angesichts des Umstands, dass die Vermögenswerte für eine logische Sekunde bei einem andern Vermögensträger – nämlich dem Täter bzw. dem Beschwerdegegner 1 – angefallen sind, entgegen der Auffassung Vorinstanz nicht Direktbegünstigter, sondern Drittwerber und fällt daher unter den Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 2 StGB (E. 5).

Damit ist freilich noch nicht entschieden, ob die Einziehung nicht doch möglich ist. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn die Vorinstanz bei neuer Prüfung zum Ergebnis kommt, dass

der Beschwerdeführer die Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat, also gutgläubig war, und für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (E. 6).